RS OGH 1989/4/12 2Ob518/89

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Veröffentlicht am 12.04.1989
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Norm

AußStrG §9 B2

Rechtssatz

Aus dem Grund einer allfälligen eigenen höheren Unterhaltsverpflichtungen gegen über ihrer Tochter im Sinne des § 140 Abs 2 ABGB bei Verneinung einer Unterhaltspflicht des Vaters ist der Mutter im Verfahren zur Festsetzung des Unterhaltes der Tochter gegen den Vater keine Parteistellung zuzuerkennen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0006368

Dokumentnummer

JJR_19890412_OGH0002_0020OB00518_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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