RS OGH 1989/4/12 14Os29/89, 12Os175/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.1989
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Norm

StGB §31
StPO §494a Abs2

Rechtssatz

Gemäß § 494 a Abs 2 StPO steht der Widerruf dem Bezirksgericht zu, wenn die einzelnen Strafen und Strafreste das Ausmaß nicht übersteigen, daß für die Strafbefugnis dieses Gerichtstypus (§ 9 Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 8 Abs 3 StPO idF StRÄG 1987) grundsätzlich maßgebend ist. Die einzelne Strafe (der einzelne Strafrest) darf daher neun Monate nicht übersteigen. Daß Strafen (oder Strafreste) aus mehreren Verurteilungen - mögen diese auch im Zusammenhang nach § 31 StGB stehen - zusammen dieses Ausmaß übersteigen, hindert die sofortige Entscheidung durch das zuletzt erkennende (Bezirksgericht) Gericht hingegen nicht.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 29/89
    Entscheidungstext OGH 12.04.1989 14 Os 29/89
    Veröff: SSt 60/25
  • 12 Os 175/98
    Entscheidungstext OGH 18.02.1999 12 Os 175/98
    Vgl auch; Beisatz: Dem Bezirksgericht steht ein Widerruf einer (hier) bedingten Strafnachsicht nur bei Strafen zu, die das Ausmaß von je einem Jahr nicht übersteigen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0090701

Dokumentnummer

JJR_19890412_OGH0002_0140OS00029_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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