Norm
ABGB §1489 IRechtssatz
Eine dem § 84 Abs 5 AktG entsprechende Vorschrift, wonach ein Ersatzanspruch der Gesellschaft gegen die Vorstandsmitglieder (§ 84 Abs 2) auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden kann, und dieser Ersatzanspruch gemäß § 84 Abs 6 AktG in fünf Jahren verjährt, fehlt im GmbHG. Vom Vorliegen einer planwidrigen, vom Gesetzgeber nicht gewollten Gesetzeslücke kann hier nicht gesprochen werden, sodaß die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung (§ 7 ABGB) des § 84 Abs 5 AktG nicht gegeben sind. Auf Schadenersatzklagen von Gesellschaftsgläubigern gegen Geschäftsführer einer GmbH (hier: Geltendmachung rückständiger Beiträge durch Sozialversicherungsträger) sind daher die Verjährungsfristen des § 1489 ABGB anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0034493Dokumentnummer
JJR_19890412_OGH0002_0020OB00566_8800000_002