Norm
EO §115Rechtssatz
Im Gesetz ist ein Beschluß auf Nichtgenehmigung der Rechnung als Ganzes nicht vorgesehen; es muß vielmehr ausgesprochen werden, inwieweit die Rechnung genehmigt wird und in welchem Punkt sie unrichtig ist und daher berichtigt werden muß, und welches Rechnungsergebnis demnach als richtig zu gelten hat. Genehmigt das Gericht zweiter Instanz die Verwaltungsrechnung nicht, ist dies in Wahrheit ein Aufhebungsbeschluß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0002704Dokumentnummer
JJR_19890412_OGH0002_0030OB00010_8900000_003