Norm
StGB §58 Abs3 Z2Rechtssatz
Aus § 38 Abs 1 StPO, wonach die Einbringung der Anklageschrift oder des Antrags auf Einleitung der Voruntersuchung die Folge hat, daß der bisherige Verdächtige fortan als Beschuldigter anzusehen ist, ergibt sich, daß bereits das Einlangen derartiger Anträge (hier: Bestrafungsantrag) beim (Bezirksgericht) Gericht die Gerichtshängigkeit (§ 58 Abs 3 Z 2 StGB) begründet. Ansonst tritt Gerichtshängigkeit (Rechtshängigkeit) mit der ersten richterlichen Amtshandlung ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0092110Dokumentnummer
JJR_19890413_OGH0002_0130OS00031_8900000_001