TE Vfgh Beschluss 2000/8/30 B1222/00

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Veröffentlicht am 30.08.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
FremdenG 1997 §94 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien betreffend ein 5-jähriges Aufenthaltsverbot wegen Aussichtslosigkeit mangels Instanzenzugserschöpfung. Gegen den anzufechtenden Bescheid steht zufolge §94 Abs1 FremdenG 1997 das Rechtsmittel der Berufung an die Sicherheitsdirektion offen.

Spruch

Der in der Beschwerdesache des Dipl.Ing. G M, ..., gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 12. Mai 2000, ..., gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen den in erster Instanz ergangenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 12. Mai 2000, mit dem gegen ihn ein 5-jähriges Aufenthaltsverbot erlassen wurde.

Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann gemäß Art144 Abs1 letzter Satz B-VG und §82 Abs1 VerfGG erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden. Gegen den anzufechtenden Bescheid steht zufolge §94 Abs1 FremdenG 1997 das Rechtsmittel der Berufung an die Sicherheitsdirektion offen. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage die Zurückweisung der Beschwerde zu gewärtigen wäre.

Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.

Schlagworte

Fremdenrecht, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1222.2000

Dokumentnummer

JFT_09999170_00B01222_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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