Norm
ZPO §423Rechtssatz
Kommt das Berufungsgericht, das davon ausging, gegen sein Urteil sei die Vollrevision zulässig, bei einer ihm vom OGH aufgetragenen Urteilsergänzung zum Ergebnis, daß der Wert des Streitgegenstandes im Bereich der Grundsatzrevision liegt, so muß neuerlich die Revisionsfrist abgewartet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0041528Dokumentnummer
JJR_19890413_OGH0002_0060OB00560_8900000_001