Norm
DSt 1872 §2 FRechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung der OBDK für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter ist sowohl die Ankündigung als auch die Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen einen Standeskollegen nur dann als zulässig anzusehen, wenn nach genauer Prüfung des Sachverhaltes ein begründeter Verdacht eines Disziplinarvergehens besteht. Die Drohung mit einer Disziplinaranzeige ist kein geeignetes bzw adäquates Mittel, um einen Kollegen zu einer Änderung eines Rechtsstandpunktes zu bringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0055189Dokumentnummer
JJR_19890417_OGH0002_000BKD00003_8900000_001