RS OGH 1989/4/17 Bkd3/89, 4Bkd2/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.1989
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Norm

DSt 1872 §2 F
RL-BA 1977 §18

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung der OBDK für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter ist sowohl die Ankündigung als auch die Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen einen Standeskollegen nur dann als zulässig anzusehen, wenn nach genauer Prüfung des Sachverhaltes ein begründeter Verdacht eines Disziplinarvergehens besteht. Die Drohung mit einer Disziplinaranzeige ist kein geeignetes bzw adäquates Mittel, um einen Kollegen zu einer Änderung eines Rechtsstandpunktes zu bringen.

Entscheidungstexte

  • Bkd 3/89
    Entscheidungstext OGH 17.04.1989 Bkd 3/89
  • 4 Bkd 2/05
    Entscheidungstext OGH 24.10.2005 4 Bkd 2/05
    Auch; nur: Sowohl die Ankündigung als auch die Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen einen Standeskollegen ist nur dann als zulässig anzusehen, wenn nach genauer Prüfung des Sachverhaltes ein begründeter Verdacht eines Disziplinarvergehens besteht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0055189

Dokumentnummer

JJR_19890417_OGH0002_000BKD00003_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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