- 10 ObS 101/89
Veröff: SSV-NF 3/45
- 10 ObS 157/89
- 10 ObS 153/89
- 10 ObS 128/89
- 10 ObS 295/89
- 10 ObS 284/89
- 10 ObS 385/89
Vgl auch; Beisatz: Hier:
§ 133 GSVG. (T2) Veröff: SZ 62/196 = SSV-NF 3/152
- 10 ObS 330/89
Auch
- 10 ObS 419/89
Vgl auch
- 10 ObS 329/89
Auch; Beisatz: Anders, wenn Krankenstände in der Dauer von drei Monaten zu erwarten wären. (T3)
- 10 ObS 88/90
Vgl auch; Beisatz: Hier: Invaliditätspension bei übers Jahr verteilten Krankenständen in der Dauer von zwei Monaten. (T4)
- 10 ObS 24/90
- 10 ObS 20/90
Auch; Beisatz: Der OGH hat in seiner Entscheidung SSV-NF 3/45 hervorgehoben, dass es sich bei den Werten, von denen er ausgegangen ist, um Durchschnittswerte aller Altersgruppen handelt. Dies bedeutet, dass bei älteren Arbeitnehmer im allgemeinen auch im Durchschnitt mit längeren Krankenständen zu rechnen sein wird. Für den Fall, dass die infolge des vorhandenen Leidens zu erwartenden Krankenstände acht Wochen erreichen, hat der OGH in 10 Ob S 385/89 den Ausschluss vom Arbeitsmarkt bejaht. (T5) Veröff: SSV-NF 4/40
- 10 ObS 305/90
Vgl auch
- 10 ObS 132/91
Auch; Beis wie T1
- 10 ObS 371/91
Auch; Beisatz: Jährliche Krankenstände von höchstens dreißig Tagen bedeuten jedenfalls keinen Ausschluss vom allgemeinen Arbeitsmarkt. (T6)
- 10 ObS 119/92
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Zu erwartende Krankenstände von sieben Wochen jährlich schließen vom Arbeitsmarkt aus. (T7)
- 10 ObS 111/92
Auch; Beisatz: Jeweils zehn bis vierzehn Tage dauernde Krankenstände im jährlichen Höchstausmaß von acht Wochen führen noch nicht zu einem Ausschluss vom allgemeinen Arbeitsmarkt. (T8) Veröff: SSV-NF 6/70
- 10 ObS 92/92
Vgl aber; Beis wie T6; Beisatz: Zu erwartende Krankenstände von sechs Wochen jährlich schließen vom allgemeinen Arbeitsmarkt nicht aus, solche von sieben Wochen und mehr hingegen schon. (T9)
- 10 ObS 219/92
Vgl aber; Beis wie T9
- 10 ObS 264/92
Vgl aber; Beis wie T9
- 10 ObS 286/92
Vgl aber; Beis wie T7
- 10 ObS 99/93
Vgl aber; Beis wie T6; Beis wie T9
- 10 ObS 31/96
Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Hiebei sind auch in Zukunft zu erwartende Kurbehandlungen, die zur Hintanhaltung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes erforderlich sind, bei der Prüfung, ob der (die) Versicherte vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist, zu berücksichtigen. Bei einer Gesamtkrankenstandsdauer von sechs Wochen jährlich ist unter Einrechnung der in Abständen von drei bis vier Jahren indizierten Kuraufenthalte von je rund drei Wochen mit Krankenständen in der Dauer von sieben Wochen jährlich zu rechnen, was den Versicherten vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließt und daher invalid im Sinne des
§ 255 Abs 3 ASVG macht. (T10)
- 10 ObS 47/96
Vgl; Beisatz: Häufige oder lang andauernde Krankenstände können bewirken, dass der einem Versicherten verbliebene Rest an Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt unverwertbar wird. (T11)
- 10 ObS 2329/96i
Entscheidungstext OGH 12.09.1996 10 ObS 2329/96i
Vgl auch; Beisatz: Eine Krankenstandserwartung von bloß drei Wochen jährlich bewirkt keinen Ausschluss vom allgemeinen Arbeitsmarkt. (T12)
- 10 ObS 279/97w
Vgl auch; Beis wie T7
- 10 ObS 198/98k
Vgl auch; Beis wie T7
- 10 ObS 299/98p
Vgl auch; Beis wie T7
- 10 ObS 234/98d
Vgl auch; Beis wie T7
- 10 ObS 369/98g
Vgl auch; Beis wie T7
- 10 ObS 421/98d
Vgl auch; Beis wie T7
- 10 ObS 7/99y
Vgl auch; Beis wie T7
- 10 ObS 124/99d
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Zwischen Arbeitern und Angestellten besteht hinsichtlich der Dauer der voraussichtlichen Krankenstände, welche zum Ausschluss vom Arbeitsmarkt führen, kein Unterschied. (T13)
- 10 ObS 3/00i
Auch; Beisatz: Leidensbedingte Krankenstände in der Dauer von maximal fünf bis sechs Wochen im Jahr bewirken keinen Ausschluss vom Arbeitsmarkt. (T14)
- 10 ObS 207/01s
Vgl auch; Beis ähnlich wie T9
- 10 ObS 30/05t
Auch
- 10 ObS 126/05k
Vgl auch; Beis wie T7
- 10 ObS 52/06d
Auch; Beis wie T7
- 10 ObS 126/07p
Auch; Beisatz: Für einen Ausschluss eines Versicherten vom allgemeinen Arbeitsmarkt ist erforderlich, dass in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit und trotz zumutbarer Krankenbehandlung leidensbedingte Krankenstände in einer Dauer von sieben Wochen und darüber im Jahr zu erwarten sind. (T15)
- 10 ObS 24/09s
Auch; Beis ähnlich wie T15; Beisatz: Zeiten „einmaliger", wenn auch länger dauernder Krankenstände sind im Regelfall nicht in die zu erwartende Krankenstandsdauer einzubeziehen. (T16)
- 10 ObS 66/09t
Auch; Beis wie T15; Beis wie T16
- 10 ObS 112/10h
Auch; Beis wie T7
- 10 ObS 6/12y
Entscheidungstext OGH 14.02.2012 10 ObS 6/12y
Auch; Beis wie T15
- 10 ObS 43/13s
Entscheidungstext OGH 16.04.2013 10 ObS 43/13s
Vgl; Beis wie T7; Beis wie T16
- 10 ObS 70/13m
Entscheidungstext OGH 28.05.2013 10 ObS 70/13m
Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T10; Beisatz: Anteilige Berücksichtigung von regelmäßigen Kur- oder Reha-Aufenthalten (T17)
Beis wie T16
- 10 ObS 106/14g
Entscheidungstext OGH 30.09.2014 10 ObS 106/14g
Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T10; Beisatz: Mit präzisierenden Ausführungen zu
10 ObS 31/96 = T10. (T18)
Beisatz: Eine Reduktion der durchschnittlichen Krankenstandsdauer für männliche Angestellte auf 12,5 Tage im Jahr 2012 zieht die bisherige Rechtsprechung nicht in Zweifel. (T19)
- 10 ObS 14/15d
Entscheidungstext OGH 24.02.2015 10 ObS 14/15d
Vgl auch; Beis wie T7
- 10 ObS 7/17b
Entscheidungstext OGH 24.01.2017 10 ObS 7/17b
Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T16
- 10 ObS 194/21h
Beis wie T7