Norm
KDV §21 Abs2Rechtssatz
Amtsmißbrauch eines gemäß § 125 KFG (für Einzelprüfungen) bestellten Sachverständigen, der trotz des von ihm festgestellten Fehlens einer Verkehrssicherheit und Betriebssicherheit (§§ 4 Abs 1, 31 Abs 2 KFG) ein positives Gutachten gemäß § 31 Abs 3 KFG ausstellte. Für die Betriebssicherheit eines Kraftfahrzeugs, also die gerechtfertigte Erwartung bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, ist nicht allein die im § 21 Abs 2 KDV demonstrativ genannte Beschaffenheit der Lenkvorrichtung und Bremsanlagen ausschlaggebend; sie wird vielmehr auch durch das Fehlen eines Kühlers (samt Kühlergrill) an einem Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0065566Dokumentnummer
JJR_19890418_OGH0002_0150OS00024_8900000_001