Norm
JN §19Rechtssatz
Es kann nicht Aufgabe des zur Beurteilung eines aus der Entscheidung eines Richters abgeleiteten Ablehnungsantrages berufenen gerichtlichen Organes sein, die Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (1 Ob 2/88).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0046047Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.09.2020