- 10 ObS 72/89
Veröff: SSV-NF 3/44
- 10 ObS 359/89
nur: Dem Gesetzgeber steht ein Gestaltungsspielraum verfassungsrechtlich insoweit zu, als er in seinen rechtspolitischen und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen frei ist. (T1)
- 10 ObS 5/90
nur: Dem Gesetzgeber steht ein Gestaltungsspielraum verfassungsrechtlich insoweit zu, als er in seinen rechtspolitischen und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen frei ist. Gerade im Sozialversicherungsrecht ist eine durchschnittliche Betrachtungsweise erforderlich, die auf den Regelfall abstellt und damit Härten in Einzelfällen nicht ausschließen kann. (T2) Veröff: SSV-NF 4/21
- 9 ObA 601/90
Vgl auch
- 10 ObS 229/92
Auch; nur T2; Beisatz: Ob die gesetzliche Regelung in Einzelfällen zu Härten führen kann ist bei Prüfung der Gleichheitswidrigkeit ohne Belang. (T3)
- 10 ObS 2354/96s
Entscheidungstext OGH 05.11.1996 10 ObS 2354/96s
Vgl auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Es liegt keine Verletzung des Gleichheitssatzes darin, dass Änderungen der Rechtslage allenfalls plötzlich und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreifen. Gerade in "dynamischen Rechtsgebieten" wie dem in immer kürzeren Abständen Novellen unterworfenen Sozialrecht ist nur das Vertrauen auf die "großen Linien" zu schützen, und sind daher Eingriffe des Gesetzgebers in sozialversicherungsrechtliche Positionen unter anderem etwa auch aus dem Ziel der Entlastung der Budgethaushalte auch vom Verfassungsgerichtshof durchaus anerkannt. (Hier. Übergangsregelungen im BPGG und in den Landes-Pflegegeldgesetzen hinsichtlich Ausgleichszahlungen). (T4)
- 10 ObS 159/98z
Vgl auch; Beis wie T3
- 10 ObS 167/98a
Vgl auch; Beis wie T3
- 10 ObS 261/98z
nur: Gerade im Sozialversicherungsrecht ist eine durchschnittliche Betrachtungsweise erforderlich, die auf den Regelfall abstellt und damit Härten in Einzelfällen nicht ausschließen kann. (T5); Beis wie T3
- 10 ObS 289/98t
nur T5; Beis wie T3
- 10 ObS 292/98h
nur T5; Beis wie T3
- 10 ObS 291/98m
nur T5; Beis wie T3
- 10 ObS 298/98s
nur T5; Beis wie T3
- 10 ObS 290/98i
nur T5; Beis wie T3
- 1 Ob 151/98g
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Diese Gestaltungsfreiheit unterliegt außer bei einem Exzess nicht der verfassungsgerichtlichen Kontrolle und ist insoweit auch nicht mit den aus dem Gleichheitsgrundsatz ableitbaren Maßstäben zu messen. Innerhalb der aufgezeigten Grenzen ist die Rechtskontrolle nicht zur Beurteilung der Rechtspolitik berufen. (T6); Beisatz: Dass das AHG den durch Art 23 Abs 1 B-VG eingeräumten Amtshaftungsanspruch in verschiedener Hinsicht einschränkt, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, weil die Einschränkung nicht schrankenlos ist. (T7)
- 10 ObS 312/98z
Vgl auch; Veröff: SZ 72/1
- 10 ObS 81/02p
Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Der Gesetzgeber hat allerdings auch im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einzuhalten. Geringfügige Eingriffe gelten dabei allerdings nicht als unverhältnismäßig, sondern als zumutbar (vgl. VfSlg 14867, 14888, 15269 u.a.). (T8); Beisatz: Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers darf allerdings nicht zu unsachlichen Ungleichbehandlungen führen. (T9)
- 10 ObS 360/01s
Vgl auch; nur T5
- 10 ObS 205/02y
Vgl auch; Beisatz: Dem einfachen Gesetzgeber ist es durch den Gleichheitssatz nicht verwehrt, seine jeweiligen rechtspolitischen Vorstellungen im Rahmen vertretbarer Zielsetzungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verwirklichen (VfSlg 13743; 7973 mwN ua). (T10); Beisatz: Der Gesetzgeber hat im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einzuhalten. Seine Anwendung setzt eine Abwägung zwischen der gesetzgeberischen Zielsetzung und der Betroffenheit des Normunterworfenen voraus. (T11); Veröff: SZ 2002/151
- 10 ObS 360/02t
Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T11
- 10 ObS 393/02w
Auch; nur T5
- 10 ObS 51/03b
Vgl auch; Beisatz: Nicht jede subjektiv als ungerecht empfundene einfachgesetzliche Regelung verletzt den Gleichheitssatz. (T12)
- 10 ObS 69/04a
Vgl auch; nur: Dass sich dieses auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles, also nur aus Unterschieden im Tatsächlichen, unterschiedlich auswirken kann und muss, liegt auf der Hand und ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich. (T13); Beisatz: Hier:
§ 254 Abs 6 ASVG. (T14)
- 10 ObS 19/05z
Vgl auch; Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof bringt in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber bei der Verfolgung familienpolitischer Zeile frei ist. Der dem Gesetzgeber grundsätzlich zustehende Gestaltungsspielraum wird durch das Gleichheitsgebot nur insofern beschränkt, als es ihm verwehrt ist, Regelungen zu treffen, für die eine sachliche Rechtfertigung nicht besteht. (T15); Beisatz: Hier: § 262 Abs 1 Satz 2 ASVG. (T16)
- 10 ObS 120/05b
Auch; nur T13; Beis wie T10; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH betreffend § 148i Abs 1 Satz 1 und Satz 2 BSVG idF BGBl I 1998/140 und
§ 148j Abs 2 BSVG idF BGBl I 1998/140. (T17)
- 8 ObA 19/06m
Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Kollektivvertragsparteien. (T18)
- 8 ObA 53/06m
Vgl; nur T1; Beis wie T18
- 10 ObS 61/08f
Vgl auch; Beisatz: Der Gleichheitsgrundsatz verbietet dem Gesetzgeber nur, Differenzierungen zu schaffen, die sachlich nicht begründet sind und verbietet ihm nicht, von einem einmalig gewählten Ordnungsprinzip abzugehen und Sachverhalte ab einem bestimmten Zeitpunkt nach anderen Grundsätzen zu behandeln, wenn innerhalb der Fallgruppen vor bzw nach der Änderung das Gebot der Sachlichkeit verletzende Unterschiede nicht bestehen. Unter diesen Gesichtspunkten liegt eine mit einem bestimmten Zeitpunkt eintretende Neuregelung im Rahmen der dem einfachen Gesetzgeber zustehenden rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit. (T19); Beisatz: Hier:
§ 248c Abs 2 ASVG. (T20)
- 10 ObS 194/08i
Vgl auch; Beisatz: Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, von einem einmal gewählten Ordnungsprinzip abzugehen, sofern die betreffende Regelung an sich sachlich begründbar ist und seine jeweiligen rechtspolitischen Vorstellungen im Rahmen vertretbarer Zielsetzungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verwirklichen. (T21); Beisatz: Hier: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen
§ 149d Abs 1 BSVG idF BGBl I 2006/60. (T22)
- 9 ObA 41/08g
Auch; nur T1; Beis wie T10; Beisatz: Der Gleichheitsgrundsatz setzt dem Gesetzgeber insofern verfassungsrechtliche Schranken, als er ihm verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen. Er verbietet also willkürliche Differenzierungen, lässt aber unterschiedliche Regelungen dort zu, wo sie durch entsprechende Unterschiede im Tatsächlichen sachlich gerechtfertigt sind. (T23); Beisatz: Hier: Zu § 22a Abs 11 BEinstG. (T24)
- 8 ObA 32/09b
Vgl; Beis wie T18
- 5 Ob 271/09b
Vgl; nur ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Keine unverhältnismäßige Einschränkung der Eigentums? und Erwerbsfreiheit durch die Regelung über den Richtwertmietzins nach
§ 16 Abs 2 MRG. (T25)
- 2 Ob 33/10g
Auch; nur T1; Auch Beis wie T8 nur: Der Gesetzgeber hat allerdings auch im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einzuhalten. (T26); Beisatz: Der Gleichheitssatz schließt einen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht aus. Unzulässig sind nur exzessive Regelungen. (T27); Beisatz: Kann ein „vernünftiger“ Grund (für eine Ungleichbehandlung) bejaht werden, ist eine Norm gleichheitsrechtlich unbedenklich, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. (T28)
- 5 Ob 50/10d
nur T1; Beis wie T9; Beis ähnlich wie T25; Beisatz: Hier: Keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung durch die Regelung über den Richtwertmietzins nach
§ 16 Abs 2 MRG. (T29); Beisatz: Der EGMR hat bereits im Fall Mellacher ua gegen Österreich (Nr 13/1988/157/211-213 = ÖJZ 1990, 150) festgehalten, dass den Staaten im Bereich der Wohnungspolitik ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt ist, welcher auch für die von ihnen vorgegebenen Richtwerte für die Bemessung und Herabsenkung des Mietzinses gilt. (T30)
- 5 Ob 124/10m
Vgl; nur: Dem Gesetzgeber steht ein Gestaltungsspielraum verfassungsrechtlich insoweit zu, als er in seinen rechtspolitischen und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen frei ist. (T31); Beis wie T9; Beis wie T28; Beisatz: Hier: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Überwälzbarkeit der Grundsteuer auf die Mieter gemäß
§ 21 Abs 2 MRG. (T32)
- 8 ObS 5/10h
Vgl auch; nur T5; Beisatz: Hier: IESG. (T33)
- 10 ObS 179/10m
Auch; Veröff: SZ 2011/13
- 5 Ob 29/11t
Auch; nur T1; nur T31; Beis wie T28; Beisatz: Hier: Keine unsachliche Ungleichbehandlung durch
§ 16 Abs 7 MRG, weil der Gesetzgeber im Interesse des Mieters auf Ausgleich der Nachteile durch eine Befristung eine Regelung schafft, die dem Vermieter einen Anreiz dafür bieten soll, unbefristet zu vermieten. (T34); Bem: So auch
5 Ob 240/10w. (T35)
- 8 ObA 32/11f
Vgl auch; Beis wie T18; Beis wie T23
- 10 ObS 13/12b
Entscheidungstext OGH 14.02.2012 10 ObS 13/12b
Vgl auch; Beis wie T7
- 10 ObS 71/12g
Entscheidungstext OGH 05.06.2012 10 ObS 71/12g
Auch; nur T1
- 8 ObA 98/11m
Entscheidungstext OGH 26.07.2012 8 ObA 98/11m
Vgl auch
- 9 ObA 66/13s
Entscheidungstext OGH 27.08.2013 9 ObA 66/13s
Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T24; Beis wie T27; Beisatz: Hier: Keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des
§ 24 Abs 9 VBG. (T36)
- 5 Ob 125/14i
Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 125/14i
Auch; Beis wie T34