RS OGH 1989/4/18 11Os30/89, 15Os189/93, 14Os83/94, 12Os165/98, 15Os40/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1989
beobachten
merken

Norm

StPO §314

Rechtssatz

Die Stellung einer Eventualfrage setzt voraus, daß es sich um rechtlich verschiedene Unterstellungen einer Tat handelt, von denen die in der Hauptfrage zum Ausdruck gekommene die in die Eventualfrage aufzunehmende ausschließt, das heißt daß bei Vorliegen einer Hauptfrage und einer Eventualfrage immer nur die eine oder die andere der beiden Fragen bejaht werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0100650

Dokumentnummer

JJR_19890418_OGH0002_0110OS00030_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten