RS OGH 1989/4/18 11Os31/89

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Veröffentlicht am 18.04.1989
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Norm

StGB §146 A1

Rechtssatz

Täuschung im Sinn des § 146 StGB setzt in objektiver Hinsicht eine irreführende Einwirkung auf die Vorstellung eines anderen voraus, der dadurch zu einem vermögensschädigenden Verhalten veranlaßt wird; auf welche Weise die Irreführung stattfindet, bleibt im Prinzip gleichgültig, sofern der ursächliche Zusammenhang zwischen Täuschung, Irrtum und schädigender Vermögensverfügung gegeben ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0094111

Dokumentnummer

JJR_19890418_OGH0002_0110OS00031_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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