Norm
StGB §146 A1Rechtssatz
Täuschung im Sinn des § 146 StGB setzt in objektiver Hinsicht eine irreführende Einwirkung auf die Vorstellung eines anderen voraus, der dadurch zu einem vermögensschädigenden Verhalten veranlaßt wird; auf welche Weise die Irreführung stattfindet, bleibt im Prinzip gleichgültig, sofern der ursächliche Zusammenhang zwischen Täuschung, Irrtum und schädigender Vermögensverfügung gegeben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0094111Dokumentnummer
JJR_19890418_OGH0002_0110OS00031_8900000_001