RS OGH 1989/4/18 5Ob24/89, 6Ob127/02y, 6Ob185/04f, 6Ob158/12x, 10ObS7/22k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1989
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Norm

ABGB §797
ABGB §798
GUG §21 Abs3

Rechtssatz

Da der Erbe durch die Universalsukzession die volle Herrschaft über den Nachlaß erhält und Schuldner der Erbschaftsgläubiger wird, also im wesentlichen die Person des Erblassers "fortsetzt", werden durch eine Berichtigung der Eintragungen im Lastenblatt der ererbten Liegenschaft nach § 21 GUG durch Aufnahme des nicht miteingespeicherten Vorkaufsrechts ein bücherliches Recht einer "dritten Person" nicht berührt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 24/89
    Entscheidungstext OGH 18.04.1989 5 Ob 24/89
    Veröff: NZ 1989,274
  • 6 Ob 127/02y
    Entscheidungstext OGH 11.07.2002 6 Ob 127/02y
    nur: Der Erbe erhält durch die Universalsukzession die volle Herrschaft über den Nachlaß und wird Schuldner der Erbschaftsgläubiger, also "setzt" im wesentlichen die Person des Erblassers "fort". (T1)
  • 6 Ob 185/04f
    Entscheidungstext OGH 21.10.2004 6 Ob 185/04f
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2004/153
  • 6 Ob 158/12x
    Entscheidungstext OGH 15.10.2012 6 Ob 158/12x
    nur T1; Beisatz: Durch den Erbanfall als solchen können daher keine „neuen“ Aufklärungspflichten gegenüber den Erben hinsichtlich einer bereits wirksam zustandegekommenen Bürgschaft begründet werden. (T2)
  • 10 ObS 7/22k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2022 10 ObS 7/22k
    Vgl; Beisatz: Hier: Rückforderungsanspruch des Sozialversicherungsträgers gemäß § 107 Abs 1, Abs 5 ASVG gegenüber der Erbin des Versicherten. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0038441

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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