Norm
ASVG §131Rechtssatz
Ist bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes für die vorgenommene Behandlung in der Honorarordnung des Gesamtvertrages vorgesehen, daß die Honorierung diese Leistung mit der der jeweils erbrachten (nachfolgenden) Leistung abgegolten ist besteht kein Anspruch auf Ersatz dieser Kosten durch den Versicherungsträger (hier: Kosten der Vitalitätsprüfung durch einen Wahlzahnarzt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084807Dokumentnummer
JJR_19890418_OGH0002_010OBS00117_8900000_001