RS OGH 1989/4/18 10ObS117/89, 10ObS64/01m

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Veröffentlicht am 18.04.1989
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Norm

ASVG §131

Rechtssatz

Ist bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes für die vorgenommene Behandlung in der Honorarordnung des Gesamtvertrages vorgesehen, daß die Honorierung diese Leistung mit der der jeweils erbrachten (nachfolgenden) Leistung abgegolten ist besteht kein Anspruch auf Ersatz dieser Kosten durch den Versicherungsträger (hier: Kosten der Vitalitätsprüfung durch einen Wahlzahnarzt).

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 117/89
    Entscheidungstext OGH 18.04.1989 10 ObS 117/89
    Veröff: SSV-NF 3/48
  • 10 ObS 64/01m
    Entscheidungstext OGH 14.01.2003 10 ObS 64/01m
    Vgl auch; Beisatz: Nebenleistungen werden grundsätzlich von der Tarifposition der Hauptleistung umfasst und sind daher nicht gesondert abgeltungsfähig. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084807

Dokumentnummer

JJR_19890418_OGH0002_010OBS00117_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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