Norm
StPO §252 Abs2Rechtssatz
Die Verlesung des Einspruchs gegen die Anklageschrift und des Erkenntnisses des OLG über diesen Einspruch in der Hauptverhandlung begründet an sich keine Nichtigkeit und kann nur unter den (hier nicht gegebenen) formellen Voraussetzungen des § 345 Abs 1 Z 5 StPO angefochten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0098449Dokumentnummer
JJR_19890418_OGH0002_0110OS00030_8900000_001