RS OGH 1989/4/18 11Os30/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1989
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Norm

StPO §252 Abs2
StPO §281 Abs1 Z4 B
StPO §345 Abs1 Z5

Rechtssatz

Die Verlesung des Einspruchs gegen die Anklageschrift und des Erkenntnisses des OLG über diesen Einspruch in der Hauptverhandlung begründet an sich keine Nichtigkeit und kann nur unter den (hier nicht gegebenen) formellen Voraussetzungen des § 345 Abs 1 Z 5 StPO angefochten werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0098449

Dokumentnummer

JJR_19890418_OGH0002_0110OS00030_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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