Norm
ASVG §273 Abs3Rechtssatz
Das Besteigen eines trittfesten Sockels an einem ordnungsgemäß ausgestatteten Arbeitsplatz, an welchem die laufend benötigten Unterlagen doch wohl in Griffhöhe untergebracht und nur selten gebrauchte Stücke in größerer Höhe gelagert werden, birgt schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung kaum größere Gefahren als das Besteigen einer Treppe. Von Arbeiten an exponierten Stellen kann dabei jedenfalls nicht gesprochen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085051Dokumentnummer
JJR_19890418_OGH0002_010OBS00116_8900000_001