Norm
LMKV 1973 §3 Z1Rechtssatz
Mißachtet der Wettbewerber eine einheitliche Vorgangsweise im österreichischen Milchgetränkehandel, wonach die Bezeichnung "Joghurt" unzulässig ist, wenn dieses Getränk nicht aus Milch, sondern aus Rahm hergestellt ist, liegt ein Verstoß gegen § 1 UWG vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0066210Dokumentnummer
JJR_19890418_OGH0002_0040OB00116_8800000_002