Norm
StPO §314Rechtssatz
Die Eventualfrage nach dem § 314 Abs 1 StPO soll den Geschwornen aufgrund eines konkreten Tatsachenvorbringens in der Hauptverhandlung die Möglichkeit bieten, ihrer Überzeugung Ausdruck zu verleihen, daß der Angeklagte sich einer anderen als der in der Anklage angeführten strafbaren Handlung (oder zwar derselben strafbaren Handlung, aber in einer anderen Erscheinungsform) schuldig gemacht habe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0100920Dokumentnummer
JJR_19890418_OGH0002_0110OS00030_8900000_003