TE Vwgh Erkenntnis 2003/12/22 2001/10/0221

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.12.2003
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Index

80/02 Forstrecht;

Norm

ForstG 1975 §17;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde 1. der P und 2. des N, beide in T, beide vertreten durch Dr. Werner Hetsch Dr. Werner Paulinz, Rechtsanwaltspartnerschaft in 3430 Tulln, Albrechtsgasse 12, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 11. September 2001, Zl. 18.323/06- IA8/01, betreffend Versagung einer Rodungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit Schriftsatz vom 8. Juli 1998 beantragten die Beschwerdeführer die Erteilung einer Rodungsbewilligung hinsichtlich der Grundstücke Nr. 231/4, Nr. 251/34 und Nr. 349. Die letztgenannten Parzellen seien mit der Widmung Wald im Ausmaß von 1.334 m2 beziehungsweise von 710 m2 ausgewiesen. Das Grundstück Nr. 231/4 sei eine gemischt genutzte Fläche, wobei

2.355 m2 landwirtschaftlich genutzt würden und lediglich 3.831 m2 mit der Widmung Wald ausgewiesen seien.

Die Fällung von Bäumen auf den vorgenannten Grundstücken sei bereits aktenkundig. Seitens der Beschwerdeführer bestehe kein Interesse an einer Wiederaufforstung im Sinne des zur Kenntnis zugestellten Bescheides vom 18. November 1997.

Bei dem Grundstück Nr. 349 handle es sich um einen ehemaligen Zufahrtsweg, der in den letzten Jahren verwachsen sei. Auch bei den übrigen Grundstücksflächen handle es sich um keine geplanten oder gesetzten Baumkulturen. Die Tatsache, dass bis zur Fällung von Bäumen ein Waldbewuchs vorhanden gewesen sei, resultiere ausschließlich aus der Verwilderung der ehemals vorhandenen Wienerwaldwiesen wegen langjährigen Auslandaufenthaltes der Liegenschaftseigentümer. Der Entschluss zur Fällung von Bäumen resultiere nicht zuletzt daraus, dass durch überhängenden Bewuchs beziehungsweise das Eindringen von Wurzeln die ortsübliche Benutzung des nachbarlichen Grundstückes wesentlich beeinträchtigt worden sei, sodass die Beschwerdeführer mit vermögensrechtlichen Konsequenzen konfrontiert gewesen seien. Durch die Verpflichtung zur Aufforstung ohne Beachtung der zu den Grundstücksgrenzen vorgesehenen "Sicherheitsabstände" würde sich eben jener Zustand neuerlich manifestieren, der die Gefahr einer schadenersatzrechtlichen Konfliktsituation in sich berge.

Die Intentionen der überörtlichen Raumordnung bestünden insbesondere darin, einen wirksamen Schutz der Landschaft vor einer - gerade im Umfeld der Großstadt Wien ständig vorhandenen - Bedrohung durch Zersiedelungstendenzen vorzusehen. Dies komme auch in der "Wienerwald-Deklaration", in der unter anderem auch die Einschränkung der Siedlungsentwicklung und die Verstärkung des Landschaftsschutzes in der örtlichen Raumordnung angeführt seien, zum Ausdruck. Die Zielsetzungen lägen klar in einer Verstärkung der Erholungs- und Wohlfahrtsfunktion von Grundflächen, während im gleichen Umfange gerade im Wienerwald die Schutzfunktion des Waldes zurückgedrängt werde.

Auszugehen sei somit davon, dass es aus raumordnungspolitischen Gesichtspunkten nicht unbedingt der Erhaltung eines im Wildwuchs aufgegangenen Waldes bedürfe, um der kulturellen und landschaftlichen Bedeutung des Wienerwaldes entsprechend dieser Grünfläche die ihr zugedachte Erholungsfunktion zukommen zu lassen.

Beim unmittelbar angrenzenden E-Weg handle es sich um einen traditionellen und ausgeschilderten Wanderweg, der von der Erholung suchenden Bevölkerung für Regenerationszwecke und zur Freizeitgestaltung benützt werde und landschaftlich äußerst reizvolle Blicke auf den Wienerwald eröffne. Somit stehe das überwiegende öffentliche Interesse, die ehemals vorhandene Wienerwaldwiese wieder als solche zu reinstallieren, im Einklang mit den Interessen der örtlichen und überörtlichen Raumplanung.

Die Waldausstattung der gesamten Umgebung müsse als über alle Maßen ausreichend beurteilt werden, sodass unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der öffentlichen Interessen eine Verwendung der vorgenannten Grundstücksflächen zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur im Sinne der Ausnahmeregelungen gemäß § 17 Abs. 2 und Abs. 3 ForstG 1975 zu bewilligen sei.

Zur Erhaltung der Produktionskraft des Waldbodens und zur Vermeidung einer Rutsch- und Abtragungsgefahr erklärten die Beschwerdeführer die "unpräjudizielle" Bereitschaft, die vom gegenständlichen Antrag betroffenen Grundstücksflächen vorläufig einer Wienerwaldwiese entsprechend zu begrünen.

Der Antrag entspreche auch dem Raumordungskonzept der Gemeinde T. Das Grundstück Nr. 231/4 sei in seiner gesamten Flächenausdehnung als "Grünland - Landwirtschaft" eingetragen.

2. Mit Schreiben vom 18. Februar 1999 teilte Herr G dem Bürgermeister der Gemeinde T mit, dass er seit ungefähr 20 Jahren auf der Liegenschaft Nr. 231/4 mit Einverständnis der Grundeigentümer einen Bienenstandplatz mit 20 Bienenvölkern betreibe (ursprünglich in der Trasse der inzwischen entfernten Starkstromleitung). Durch Wind- und Schneebruch habe es wiederholt Schäden an den Bienenstöcken gegeben. Mit der Rodung sei auch diese Gefahr beseitigt worden. Der nunmehrige Zustand (mit mehr Sonneneinstrahlung) sei optimal für die Bienenvölker.

Er habe im letzten Jahr mit einer umfangreichen Aussaat von Wild- und Bienenfutterpflanzen begonnen. Dies wolle er auch in Zukunft fortsetzen. Er denke daran, eine Ökoinsel für Insekten, Schmetterlinge und Bienen zu gestalten und der natürlichen Entwicklung zu überlassen. Er hoffe, dieser Gedanke fände bei den Behörden Zuspruch.

3. Im Rahmen der von der Behörde erster Instanz durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 22. März 1999 gab der Vertreter der Gemeinde T an, dass die Gemeinde ein Kulturlandschaftskonzept erarbeite. In diesem sei beabsichtigt, auch landwirtschaftliche Vorrangflächen sowie Flächen, welche für eine Wiesen- und Ackernutzung vorgesehen seien, festzulegen. Im Beschwerdefall erscheine es wünschenswert, dass keine Wiederaufforstung stattfinde, weil dadurch eine bessere Trocknung und Nutzung der umliegenden Wiesen gewährleistet erscheine. Dies insbesondere deshalb, weil die gegenständliche Waldfläche zungenförmig in die angrenzenden als Wiesen genutzten Flächen hineinrage. Seitens der Gemeinde bestehe das Interesse, Wienerwaldwiesen als solche zu erhalten.

Der landwirtschaftliche Sachverständige führte in der Verhandlung aus, dass im Falle der Versagung der Rodungsbewilligung kein landwirtschaftlicher Betrieb in seiner Existenz gefährdet wäre. Es könne auch keine Verbesserung der Agrarstruktur erkannt werden. Es handle sich lediglich um eine Erweiterung der landwirtschaftlichen Nutzfläche und auch unter diesem Gesichtspunkt sei das Grundstück nur als geringwertig für die landwirtschaftliche Nutzung zu beurteilen. Die Fläche sei weitgehend stark vernässt und damit für die landwirtschaftliche Nutzung nur bedingt geeignet. Es könne darin vermutlich auch der Grund gesehen werden, weshalb die Bewirtschaftung aufgegeben worden sei und in der Folge forstlicher Bewuchs aufgekommen sei. Aspekte der Schaffung von Ökoinseln seien als Verbesserung der Agrarstruktur nicht zu berücksichtigen. Es könnten dafür auch andere vorhandene landwirtschaftliche Flächen herangezogen werden. Gleiches gelte auch für die Bienenhaltung auf den gegenständlichen Grundstücken. Diese würden einerseits bisher durch den Wald offensichtlich lediglich durch Wind- und Schneebruch beeinträchtigt, es könnten aber auch durchaus an dieser Stelle Beuten aufgestellt werden. Außerdem könnten diese auf die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen verlegt werden.

Bezüglich der Erklärung des Vertreters der Gemeinde, durch die Rodung wäre ein schnelleres Abtrocknen von Wiesenheu auf den benachbarten Flächen möglich, könne gesagt werden, dass dies wohl für alle an Wald angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen gelte. Es sei dies kein Argument, welches im Beschwerdefall spezifisch anzuwenden sei und damit die Rodung begründen könnte.

Durch die Besämung der gegenständlichen Flächen erscheine eine Erosionsgefahr durch Wind nicht mehr gegeben, lediglich durch die von der oben liegenden Liegenschaft auf das Grundstück einwirkenden Wässer sowie die eventuell selbst hier austretenden Hangwässer würde vermutlich, soferne diese nicht gefasst würden, ein Gerinne mit einem entsprechenden Graben geschaffen.

Zur Frage, inwieweit die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen durch forstlichen Bewuchs auf den zur Rodung beantragten Flächen beeinträchtigt würden, sei festzustellen, dass grundsätzlich eine gewisse Beeinträchtigung nicht geleugnet werden könne. Im Grenzbereich von landwirtschaftlichen Flächen zu Wald könnten durch kleinklimatische Benachteiligungen ein späteres Abreifen von Feldfrüchten sowie auch eine verzögerte Trocknung resultieren. Dazu kämen auch das längere Verbleiben von Schnee und unter Umständen auch Trockenheit durch den Wasserverbrauch der angrenzenden Bäume. Diese Beeinträchtigungen habe auch der Gesetzgeber im Falle von Neuaufforstungen berücksichtigt. Es sei allerdings dazu zu sagen, dass dieser Grenzbereich letztendlich überall auftrete.

4. Der Sachverständige für Raumordnung erstattete am 20. April 1999 ein schriftliches Gutachten. Zur Bedeutung der "Wienerwald-Deklaration" für den gegenständlichen Rodungsantrag führte er aus, dass die "Wienerwald-Deklaration", die am 21. Jänner 1987 von den Landeshauptleuten von Niederösterreich, Wien und Burgenland unterzeichnet worden sei, jenen Entwicklungen und Einflüssen entgegenwirken wolle, die den Wienerwald in seiner Funktion als jahrhundertealte Kulturlandschaft und als beliebtestes Naherholungsgebiet um Wien beeinträchtigten. Der Wienerwald solle auch künftigen Generationen vorrangig als Erholungs- und Freizeitgebiet erhalten bleiben. Diesen Zielsetzungen sei ein umfangreicher Katalog an Schutzmaßnahmen beigefügt. Die Wienerwaldwiesen und ihre Problematik seien aber weder in der Deklaration noch unter den Schutzmaßnahmen ausdrücklich erwähnt.

Auch wenn die "Wienerwald-Deklaration" sich nicht näher mit den Wienerwaldwiesen befasst habe, bestehe doch aus der Sicht der Raumordnung kein Zweifel, dass auch diese Wiesenflächen zur überlieferten Kulturlandschaft des Wienerwaldes gehörten und dass daher generell danach getrachtet werden sollte, den Anteil dieser Wiesen zu erhalten, zumal dieser im Laufe des Jahrhunderts - vor allem durch fortschreitende Siedlungstätigkeit - kontinuierlich kleiner geworden sei.

Für die Charakteristik der typischen Wienerwaldlandschaft spielten aber weder die Waldflächen, noch die Wiesenflächen für sich alleine die entscheidende Rolle, sondern das Wechselspiel und die intensive Verzahnung zwischen beiden Elementen. Sowohl in ökologischer als auch in landschaftsästhetischer Hinsicht (und dieser Aspekt sei eine ganz entscheidende Grundlage für die Attraktivität einer Landschaft als Erholungsraum) seien dabei die Randlinien der Landschaftselemente von höchster Wertigkeit. Die von Kiemstedt entwickelte Methode zur Landschaftsbewertung beruhe im Wesentlichen darauf, die Vielfältigkeit der Landschaft und die Häufigkeit solcher Randlinien als Maßstab für die Landschaftsbewertung heranzuziehen. In dieser Hinsicht sei eine freie Wiesenlandschaft weniger wertvoll als eine, die reichlich durch Hecken, Baumgruppen und Waldkulissen gegliedert sei.

Die gegenständliche Rodungsfläche bilde eine zungenförmige Erweiterung des südlichen Waldkomplexes. Sie rage als ca. 130 m lange und unterschiedlich breite Waldkulisse Richtung Nordnordost in die unbewaldete Landschaft hinein. Diese Waldkulisse finde nördlich des querenden Güterweges eine analoge und in gleicher Richtung ziehende Fortsetzung, welche zusammen mit der gegenständlichen Rodefläche eine Landschaftsgliederung über eine Länge von rund 400 m bewirkte. Auf Grund dieser Größe ergebe sich eine markante und bereichernde Wirkung zur Gliederung der Landschaft und zu ihrem ökologischen Wert.

Zusammenfassend ergebe sich folgende Beurteilung: Es liege grundsätzlich im öffentlichen Interesse, den Anteil der Wiesen an der Wienerwaldlandschaft zu erhalten. Daraus lasse sich aber noch nicht ableiten, dass in jedem Einzelfall dieses öffentliche Interesse höher zu bewerten wäre, als jenes an der Walderhaltung. Die vorliegende Rodefläche sei geeignet, als Wald wesentliche Effekte zur Bereicherung der typischen Wienerwaldlandschaft zu entfalten. Ein Überwiegen des öffentlichen Interesses zu Gunsten der beantragten Rodung könne daher aus Sicht der Raumordnung nicht festgestellt werden.

5. Im forstsachverständigen Gutachten vom 4. Mai 1999 wurde in Ergänzung der Befundaufnahme festgehalten, dass die Waldausstattung in der Katastralgemeinde T 71,2 % und die des politischen Bezirkes Wien-Umgebung 38,0 % betrage.

Anlässlich der Verhandlung am 22. März 1999 habe im Verhandlungssaal in den Flächenwidmungsplan der Gemeinde T. Einsicht genommen werden können. Dieser Flächenwidmungsplan sei mit 5. September 1975 rechtswirksam geworden. In diesem Plan sei die Parzelle Nr. 251/4 bereits als Wald eingetragen gewesen.

Für die gegenständlichen Parzellen liege bereits ein rechtskräftiger forstpolizeilicher Wiederbewaldungsauftrag des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vor.

Auf den gegenständlichen Parzellen habe ursprünglich im vorhandenen Waldbestand ein Grabensystem bestanden, in dem die oberirdischen und unterirdischen Wässer über die genannten Grundstücke abgeleitet worden seien und in weiterer Folge nach Querung des Güterweges E in das darunter liegende, heute noch vorhandene, typische Wienerwaldgrabensystem geronnen seien. Im Zuge der Entfernung des Waldbestandes und der Wurzelstöcke mittels Raupe beziehungsweise Bagger sei dieses Grabensystem einplaniert worden.

Die Bienenstände befänden sich seit ca. 20 Jahren auf der Parzelle Nr. 231/4 im Bereich einer querenden 20 kV-Leitung, die erst vor einigen Jahren aufgelassen worden sei. Nachdem die Bienenstände über Jahre im Wald gestanden hätten, sei das Argument, dass eine Wiese besser wäre für die Honigproduktion nicht stichhältig, da auf der Nichtwaldteilfläche derselben Parzelle (Wiesenteilfläche) jederzeit die Möglichkeit zum Aufstellen der Bienenhütten gegeben gewesen sei und andererseits der Waldhonig nicht durch Nahrungsaufnahme der Bienen auf Wiesenflächen entstehen könne. Das Problem, dass Bienenhütten durch Äste oder Bäume beschädigt werden könnten, lasse sich dadurch sofort lösen, dass die Bienenstöcke nicht mehr im Wald oder in seinem unmittelbaren Umgebungsbereich aufgestellt werden würden.

Laut Waldentwicklungsplan befänden sich die Rodeflächen in einer Funktionsfläche mit der Kennziffer 132. Die Waldflächen hätten auf Grund der hohen Bedeutung der Wohlfahrtswirkung einen erheblichen Einfluss auf die nähere und weitere Umgebung, insbesondere auf den Ausgleich des Klimas und des Wasserhaushaltes in diesem Bereich, sowie auf die Reinigung und Erneuerung von Luft und Wasser.

Grundsätzlich sei festzuhalten, dass Wald, der im Laufe von Jahrzehnten "wild" in Form von Naturverjüngung aufgewachsen sei, ein großes Maß an Biodiversität aufweise.

Zusammenfassend sei aus forstfachlicher Sicht festzustellen, dass der Walderhaltung im Beschwerdefall entsprechende Bedeutung zukomme. Unter Berücksichtigung der Ausführungen der Sachverständigen für Landwirtschaft und für Raumplanung sei auch nach Meinung des Sachverständigen für Forstwesen kein öffentliches Interesse an der Rodung erkennbar.

6. Mit Schreiben vom 4. Mai 1999 übermittelte die Behörde erster Instanz den Beschwerdeführern die Gutachten des Forstsachverständigen und des Sachverständigen für Raumordnung.

7. In ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 1999 führten die Beschwerdeführer aus, dass es sich bei dem Grundstück Nr. 349 im Ausmaß von 710 m2 um den ehemaligen Bringungsweg der österreichischen Bundesforste für die südlich anschließenden Grundstücksflächen handle. Ob durch die Außerachtlassung der Parzelle Nr. 349 bei der Befunderhebung beziehungsweise Feststellung des Sachverhaltes im Rahmen der mündlichen Verhandlung bereits schlüssig zum Ausdruck gebracht worden sei, dass dieser alte Bringungsweg kein Wald sei und demnach auch keiner Rodungsbewilligung bedürfe, sei anzunehmen, werde aber mit der notwendigen Klarheit auszusprechen sein.

Bis zur Erschließung über die neu angelegte E-Straße sei die Waldparzelle der Bundesforste nicht nur über das Grundstück Nr. 349 bewirtschaftet worden, sondern sei über diesen Weg teilweise auch das Wasser angeflossen. Dass die Niederschlagswasser der südlich (bergwärts) anschließenden Waldparzelle der Bundesforste nach Veränderung der örtlichen Verhältnisse nun einen anderen Abfluss genommen hätten, könne den Beschwerdeführern nicht zum Nachteil gereichen. Die Grundstückseigentümer und Antragsteller seien berechtigt, aus dem Grunde des § 364 Abs. 2 ABGB die Unterlassung dieser Wasserzuleitung zu begehren, die sich erst als Folge des Straßenbauprojektes seit etwa Mitte der 80er Jahre ergeben habe. Die Frage der Entwässerung habe daher jedenfalls für die Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Rodungsbegehrens außer Betracht zu bleiben.

Ergänzend zu den vorstehenden Ausführungen sei zum Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen festzustellen, dass gemäß Rodungserlass des Ministeriums eine Prüfung der allfälligen existenziellen Gefährdung eines einzelnen landwirtschaftlichen Betriebes nicht vorgesehen sei. Abzustellen sei auf die Frage der allgemeinen landwirtschaftlichen Strukturverbesserung, die sich im vorliegenden Gutachten jedoch nicht beantwortet finde. Es werde als richtig zugestanden, dass im Falle einer Versagung der Rodung kein landwirtschaftlicher Betrieb in seiner Existenz gefährdet sei, diese Frage sei jedoch in dem verfahrensgegenständlichen Antrag nicht impliziert gewesen.

Die Auswirkungen einer Aufforstung auf den Bienenstandplatz habe der landwirtschaftliche Sachverständige nicht behandelt und sei hiezu auch ein Sachverständiger für Bienenkunde zu befragen gewesen.

Das Gutachten des Sachverständigen für Raumordnung sei unvollständig, da der Sachverständige die örtliche Situation nicht besichtigt habe und er lediglich unvollständig von dem in der Verhandlungsschrift festgehaltenen Sachverhalt ausgegangen sei. Es sei in diesem Gutachten weder auf den Flächenwidmungsplan der Gemeinde noch auf die Raumordnungsprobleme der Katastralgemeinde T eingegangen worden.

Zur Erstellung eines Raumordnungsplanes und bezughabender Konzepte würden Sachverständige für Naturschutz herangezogen. Nur diese seien in der Lage, den Wert der Erhaltung von Wienerwaldwiesen zu beurteilen. Mit anderen Worten sei im örtlichen Bereich des Landschaftsschutzgebietes Wienerwald eine Widmung als Wiese im Raumordnungsprogramm durch den Naturschutz bedingt und begründet. Soferne nun ein Sachverständiger für Raumordung beabsichtige, sich über einen vom Raumordnungsbeirat bereits bewilligten Plan hinwegzusetzen, bedürfe es zwingend der Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet des Naturschutzes beziehungsweise der Lösung diesbezüglicher Vorfragen.

Nach Kiemstedt sei als Grenze für den Erholungsraum eine Waldausstattung von 60 % der Gesamtfläche anzusehen. Da die Waldausstattung in der Katastralgemeinde T 71,2 % betrage, sei aus den diesbezüglichen Erkenntnissen von Kiemstedt richtigerweise ein Umkehrschluss dahingehend zu ziehen, dass ein Überwiegen des öffentlichen Interesses zu Gunsten der beantragten Rodung aus Sicht der Raumordnung festgestellt werden könne.

Darüber hinaus geht die Stellungnahme auf Fragen der Flächenwidmung und die beabsichtigte Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes der Gemeinde T ein. In der Begründung des Entwurfs für einen Flächenwidmungsplan werde ausgeführt:

"Der Güterweg E. ist als öffentliche Verkehrsfläche auszuweisen. Die Ausweisung der (neuen) landwirtschaftlichen Vorrangflächen ist zur Erhaltung der oftmals kleinen Offenlandinseln, welche die Kulturlandschaft des Wienerwaldes prägen, unumgänglich. Die Tendenz zur Aufforstung ist ohne planungsrechtliche Festlegungen sonst nicht steuerbar. Der drohende Verlust des Offenlandes innerhalb der großflächig geschlossenen Wälder wäre von beinahe unvorstellbarer Konsequenz für das Landschaftsbild. Damit verbunden wäre eine Qualitätsminderung verschiedenster Funktionen des Naturraumes (Erholungsnutzen, Fremdenverkehr, Siedlungsraum, Naturschutz), der weit über den Verlust einiger landwirtschaftlicher Nutzflächen hinausgehe. Für die Landwirtschaft des Gebietes sind auf Grund drastischer Flächeneinbußen der letzten Jahrzehnte alle verbliebenen Produktionsflächen essenziell, soll es nicht zu einem Zusammenbruch der Agrarstruktur im Gemeindegebiet kommen. Insbesondere gilt dies für die im Gebiet dominante Grünlandwirtschaft, da hier Flächen nicht beliebig tausch- und ersetzbar sind. Der Verlust von Grünlandflächen "in Umgebung des Hofes" ist im Gegensatz zum Ackerbau wegen der geringeren Rentabilität nicht durch die Bewirtschaftung weiter entfernter Flächen kompensierbar."

Diese Ausführungen begründeten das Interesse an der Erhaltung der jetzt noch bestehenden Grünlandflächen.

Die gegenständliche Rodungsfläche diene den Wünschen der Gemeinde, dem Naturschutz im Landschaftsschutzgebiet, der Wohlfahrt der Menschen und der Durchsetzung der Raumordnung im Sinne der Interessen der Landesregierung.

8. Mit Bescheid vom 22. Juli 1999 wies die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung den Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung einer Rodungsbewilligung für die gegenständlichen Flächen ab.

Nach einer detaillierten Wiedergabe der Ergebnisse des Lokalaugenscheins wird in diesem Bescheid begründend ausgeführt, von den Beschwerdeführern sei als öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der gegenständlichen Flächen die Herstellung einer Wiese geltend gemacht worden, um der kulturellen und landschaftlichen Bedeutung des Wienerwaldes die ihr zugedachte Erholungsfunktion zukommen zu lassen.

Im Zuge des Verfahrens seien auch die Interessen der Imkerei vorgebracht worden.

Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen habe die Behörde insbesondere auf die die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung seien die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.

Bei der Beurteilung habe die Behörde zunächst zu prüfen, ob ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung des Waldbodens bestehe.

Bei Vorliegen eines solchen Interesses sei im Rahmen der Interessenabwägung zu beurteilen, ob dieses öffentliche Interesse gegenüber dem Interesse an der Walderhaltung überwiege.

Im Beschwerdefall sei davon auszugehen, dass es sich bei den beantragten Flächen um Wald im Sinne des ForstG 1975 handle.

Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Raumordnung gehe hervor, dass grundsätzlich ein öffentliches Interesse bestehe, den Anteil der Wiese an der Wienerwaldlandschaft zu erhalten. Es ergebe sich aber aus dem Gutachten nicht, dass die Schaffung einer Wienerwaldwiese das im Forstgesetz verankerte öffentliche Interesse an der Erhaltung des Waldes überwiege.

Aus der Verhandlungskundmachung und dem gegenständlichen Antrag ergebe sich zweifellos, dass alle drei Grundparzellen beurteilt worden seien.

Betreffend die Stellungnahme der Beschwerdeführer zum Gutachten des Sachverständigen für Raumordnung sei festzuhalten, dass Flächenwidmungspläne niemals parzellenscharf seien und nur eine grobe Einteilung des Gemeindegebietes darstellten. Im Beschwerdefall handle es sich um die Neuschaffung einer Wiese auf einer bestimmten Waldfläche. Die Beurteilung von Wienerwaldwiesen durch einen Sachverständigen für Naturschutz erübrige sich daher. Die Ausführungen, dass Gemeinden mit einer Waldausstattung von über 60 % schädlich für die Erholungsfunktion und schädlich für Wohngebiete und somit ungünstig für das Klima und somit für den Menschen seien, könnten nicht nachvollzogen werden. Wenn dies zuträfe, dürfte die Besiedelung des Wienerwaldes seit Jahrzehnten nicht mehr erfolgen, da in allen Gemeinden eine höhere Waldausstattung vorliege, Gleiches gelte für viele Fremdenverkehrsgebiete Österreichs.

Bezüglich der ehemals vorhandenen 20 kV-Stromleitung sei festzuhalten, dass diese Leitung vor einigen Jahren abgetragen worden sei und mit deren Abtragung auch der Rodungszweck und somit die Rodungsbewilligung erloschen sei. Aus diesem Grund sei eine Waldteilfläche, für die eine Rodungsbewilligung befristet auf die Leitungsdauer erteilt worden sei, nach den Bestimmungen des Forstgesetzes sofort wieder Wald im Sinne dieses Gesetzes geworden. Hinsichtlich der Entstehung von Wald mittels Naturverjüngung sei nicht der Zeitraum von Bedeutung, sondern die Überschirmung von mehr als fünf Zehnteln. Für 20 kV-Leitungen habe es noch nie eine Rodungsbewilligung mit einer Trassenbreite von 20 m gegeben, sondern es gälten hier die einschlägigen ÖVE-Richtlinien, wonach der bewuchsfreie Streifen 3 m links und rechts vom ausschwingenden Leiterseil betragen müsse. Daraus ergebe sich, dass die Bienestöcke seit Abbau der Leitung auf Waldboden gestanden hätten. In diesem Zusammenhang sei noch von wesentlicher Bedeutung, dass auch bei Vorhandensein der 20 kV-Leitung für das Aufstellen von Bienenstöcken im Trassenbereich gemäß Rodungserlass des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft eine Rodungsbewilligung erforderlich gewesen wäre, da es sich um einen anderen Verwendungszweck gehandelt habe. Die so genannte 1.000 m2 Regel hinsichtlich der Waldeigenschaft könne nur für einzelstehende bestockte Grundflächen Geltung gaben, die nicht mit anderen bewaldeten Grundflächen im Zusammenhang stünden. Grundflächen seien nicht Grundstücken gleichzusetzen.

Im Übrigen wird in dem Bescheid auf den Rodungserlass des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, das Verhältnis der Biodiversität des Waldes zum ökologischen Wert einer Wiese und zu Bienenkulturen, den Flächenwidmungsplanentwurf der Gemeinde T eingegangen und resümiert, dass den schlüssigen Gutachten der damit befassten Sachverständigen zu entnehmen sei, dass ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche im Beschwerdefall nicht vorliege.

9. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung und brachten vor, dass es im Beschwerdefall nicht um die Schaffung einer zuvor niemals vorhandenen Wienerwaldwiese gehe, sondern um die Wiederherstellung des früheren Zustandes aus öffentlichen Interessen.

Die vorliegenden Gutachten könnten nicht als mängelfrei und schlüssig bezeichnet werden. Durch unrichtige Schlussfolgerungen der beigezogenen Sachverständigen seien die durch den Gemeindevertreter repräsentierten öffentlichen Interessen soweit zurückgedrängt worden, dass bei der Interessenabwägung zum Nachteil der Beschwerdeführer entschieden worden sei. Die Argumente der örtlichen Raumplanung seien nicht beziehungsweise nicht ausreichend beurteilt worden. Auf die Raumordnungspläne der Gemeinde M sei gar nicht eingegangen worden. Durch Missachtung der von der Gemeinde angestrebten Flächenwidmungen würde die Zielsetzung des Bundeslandes Niederösterreich im Sinne der Bewilligungen des Raumordnungsbeirates der Niederösterreichischen Landesregierung konterkariert. Das als Vorgutachten zum Raumordnungsgutachten benötigte naturschutzrechtliche Gutachten zur Beurteilung der Wertigkeit der Erhaltung von Wienerwaldwiesen sei nicht eingeholt worden. Der landwirtschaftliche Sachverständige habe sich nicht dazu verstanden, die allgemeinen landwirtschaftlichen Strukturverbesserungen zu berücksichtigen.

Darüber hinaus setzt sich die Berufung detailliert mit den einzelnen Argumenten der Erstbehörde auseinander und stellt dar, inwieweit aus der Sicht der Beschwerdeführer Ausführungen der Sachverständigen ungenügend seien bzw. von der Behörde nicht zutreffend gewürdigt worden seien.

10. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens holte die Berufungsbehörde ein Gutachten eines raumordungsrechtlichen Amtssachverständigen, einer agrartechnischen Amtssachverständigen, eines naturschutzfachlichen Amtssachverständigen sowie eines forstfachlichen Amtssachverständigen ein.

Im raumordnungsfachlichen Gutachten vom 23. November 1999 wurde ausgeführt, dass die Rodungsfläche nördlich des Güterweges E eine lineare Fortsetzung in Form eines bewaldeten Grabens finde. Sie sei damit Teil einer etwa 400 m langen Waldzunge. Diese habe in ihrer Gesamtheit eine wesentliche Bedeutung für das charakteristische Landschaftsbild des Wienerwaldes. Durch das spitzwinkelige Auslaufen der Rodungsfläche im Norden und die Unterbrechung dieser Waldzunge durch eine befestigte Verkehrsfläche in der Breite von 15 m sei allerdings die Wirkung des Waldstreifens hinsichtlich seiner ökologischen Funktion und Einheit geschmälert.

Die vorgesehene Festlegung von "landwirtschaftlichen Vorrangflächen" im örtlichen Raumordnungsprogramm ziele auf die Erhaltung der landwirtschaftlich genutzten Wiesen sowie die Verbesserung der Agrarstruktur ab. Den Stellungnahmen der Beschwerdeführer sowie den bisherigen Ermittlungen sei jedoch nicht zu entnehmen, dass eine landwirtschaftliche Nutzung in diesem Sinne beabsichtigt wäre. Auch aus der Befundaufnahme sei lediglich auf eine extensive Nutzung zu schließen. Vor allem die Tatsache der starken Bodenvernässung stelle eine ungünstige Standorteigenschaft für eine landwirtschaftliche Wiesennutzung dar. Aus den Unterlagen sei weiters ersichtlich, dass die Rodungsfläche künftig als "Ökoinsel für Insekten, Schmetterlinge und Bienen" dienen solle. Aus der von der Gemeinde beabsichtigten Festlegung der angrenzenden Wiesen als "landwirtschaftliche Vorrangflächen" beziehungsweise der Begründung dafür könne demnach kein öffentliches Interesse für die Rodung abgeleitet werden.

Ob allenfalls an der Schaffung einer nicht bewaldeten Ökofläche ein öffentliches Interesse bestehe, könnte nach Ansicht des raumordnungsrechtlichen Sachverständigen nur durch ein Gutachten eines Naturschutzsachverständigen geklärt werden. Zu den Leitzielen der Raumordnung zähle unter anderem die "Sicherung und Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche und Biotope". Dabei seien ökologisch wertvolle Flächen zu erfassen und entsprechend zu bewerten. Durch das Ergebnis einer naturschutzfachlichen Begutachtung ließen sich daher auch die Zielsetzungen der Raumordnung besser aufeinander abstimmen.

Im agrartechnischen Gutachten vom 6. März 2000 kam die Sachverständige zu dem Ergebnis, dass sich durch die Rodung der verfahrensgegenständlichen Flächen weder im Allgemeinen noch im Speziellen (betrieblich gesehen) eine Agrarstrukturverbesserung ergebe.

In einer naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 11. April 2000 wird ausgeführt, dass im Verlauf der letzten Jahre eine grundlegende anthropogene Veränderung des ursprünglichen Geländes erfolgt sei. Dies vor allem dadurch, dass ein ursprünglich hangabwärts wasserführender Graben zugeschüttet worden sei und dadurch schon eine stärkere Vernässung des Geländes erfolgt sei. Aus naturschutzfachlicher Sicht werde empfohlen, zumindest einen Teil der gegenständlichen Flächen und zwar den unteren Bereich etwa ab der Mitte der Längserstreckung der Parzellen Nr. 231/4 beziehungsweise Nr. 251/34 von der Wiederaufforstung auszunehmen und als Feuchtwiese zu belassen.

Im forstfachlichen Gutachten vom 30. Mai 2000 wurde festgehalten, dass weder aus Sicht der Raumordnung noch aus der Sicht der Landwirtschaft ein öffentliches Interesse an einer Rodung bestehe. Wenngleich sowohl aus dem Rodungsantrag als auch aus dem Gutachten des Sachverständigen für Naturschutz ein gewisses öffentliches Interesse an der Schaffung einer Feuchtwiese erkennbar sei, sei aus forstfachlicher Sicht die Einzigartigkeit von Feuchtbereichen im Wienerwald kritisch zu bewerten, nachdem die Bildung von Nassgallen ein Typikum des Wienerwaldes sei, das vor allem in Unterhangbereichen, Quellaustritten und Talverebnungen durchaus nicht selten auftrete. Die sich dort ausbildenden mehrschichtigen Laubholzgesellschaften seien von ihrem Artenreichtum und ihrer Biodiversität her der Ausbildung kleinflächiger unbestockter Feuchtwiesen gleichzusetzen.

Zudem sei das Entstehen einer Feuchtstelle, so sie durch eine künstliche Geländemodellierung entstanden sei, durchaus keine natürliche Erscheinung, sondern lediglich Resultat der geohydrologischen Eigenschaften des vorliegenden Substrats, nachdem durch die vorgenommenen Geländemodellierungen ein natürlicher Wasserablauf verlegt worden sei. Akkumulierend und diesen Effekt verstärkend sei die Tatsache, dass durch die Entfernung des Bewuchses und damit das Fehlen der Pumpkraft der vormals vorhandenen Bestockung eine künstliche Vernässung des Bodens entstanden sei, die letztlich zum aktuellen Erscheinungsbild geführt habe.

Aus forstfachlicher Sicht erscheine der aktuelle Zustand in der Natur als ein Produkt einer vorweggenommenen technischen Rodung, die vormals in dieser Form nicht bestanden habe.

In Abwägung der vorgebrachten öffentlichen Interessen an einer Rodung werde daher aus fachlicher Sicht festgehalten, dass die angeführten öffentlichen Interessen an einer Rodung und das Interesse an der Walderhaltung bestenfalls gleich hoch zu bewerten seien. Die öffentlichen Interessen an einer Rodung überwögen das öffentliche Interesse an der Walderhaltung aber in keinem Fall.

In ihrer Stellungnahme vom 18. Juni 2000 führten die Beschwerdeführer aus, dass eine Stellungnahme der Gemeinde als Raumplaner einzuholen sei. Hinsichtlich der erst in den letzten Jahren verwachsenen Freiflächen könne kein öffentliches Interesse an der Erhaltung von Waldflächen bestehen. Die Vernässung der gegenständlichen Flächen sei auf den Neubau der Forststraße zurückzuführen. Damit hätten sich die Sachverständigen aber nicht auseinander gesetzt. Die den nunmehrigen Gutachten vorausgehenden Befunderhebungen seien ohne Beiziehung der Parteien beziehungsweise der ausgewiesenen Rechtsvertreter erfolgt.

11. Mit Bescheid vom 22. Jänner 2001 wies der Landeshauptmann von Niederösterreich die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab. Es widerspreche nicht den verfahrensrechtlichen Grundsätzen, wenn die Behörde durch Amtssachverständige mittelbar Beweisaufnahmen durchführen lasse. Es sei dabei, außer im Falle einer mündlichen Verhandlung, die Zuziehung der Beteiligten nicht vorgeschrieben. Die Behörde sei lediglich verhalten, den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

Es sei auch durchaus zulässig, für die forstfachliche Beurteilung einen in einem Vorverfahren herangezogen Sachverständigen im gegenständlichen Verfahren als Sachverständigen wieder heranzuziehen.

Die eingeholten Gutachten und Stellungnahmen seien in sich schlüssig und nachvollziehbar. Sie beantworteten objektiv sämtliche für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Fragen. Zu diesen Gutachten hätten die Beschwerdeführer zwar eine Stellungnahme abgegeben, doch hätten sie die fachlichen Gutachten nicht auf gleicher Ebene entkräftet. Durch bloß gegenteilige Behauptungen könnten Gutachten von Amtssachverständigen jedoch nicht entkräftet werden.

In der Begründung wird sodann detailliert auf das Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Ausweisung der Fläche im Flächenwidmungsplan, derr Zulässigkeit von Immissionen gemäß § 364 ABGB, der Bedeutung des seinerzeitigen Bestandes der 20 kV-Stromleitung, der Bienenstöcke und der Problematik der Erhaltung der Wienerwaldwiesen eingegangen.

Das Rodungsverbot stelle die Konkretisierung des in § 12 lit. a ForstG 1975 angesprochenen Grundsatzes der Walderhaltung dar. Eine Ausnahme (Rodungsbewilligung) von diesem generellen Verbot sei nur bei Vorliegen der vom Gesetz festgelegten Voraussetzungen zulässig. Da im Beschwerdefall die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung einer Rodungsbewilligung nicht vorlägen, sei der Antrag der Beschwerdeführer abzuweisen gewesen.

12. Auch gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung, in der sie sich zunächst gegen die mittelbare Beweisaufnahmen durch die Sachverständigen wandten. Erst nach Durchführung der naturschutzfachlichen Begutachtung hätte der Sachverständige für Raumordnung sein Gutachten erstatten dürfen. Es sei denkunmöglich, dass der letztgültige Flächenwidmungsplan durch den zuvor in Geltung gestandenen Flächenwidmungsplan "überholt" wäre. Die Entstehungsgeschichte des Waldstückes könne für die Beurteilung des öffentlichen Interesses nicht unbeachtlich sein.

Die teilweise Vernässung der Grundflächen sei auf die Führung der Forststraße zurückzuführen. Mit diesen negativen Auswirkungen dürften die Beschwerdeführer nicht belastet werden.

Dann, wenn ein Interesse der Gemeinde an der Erhaltung beziehungsweise an der Wiederherstellung einer Wienerwaldwiese gegeben sei, wenn weiters die zwingend vorhandenen beziehungsweise vorhanden gewesenen freien Flächen (Starkstromleitung, Bienenstöcke, Wegparzelle) lediglich teilweise durch Wildwuchs verschwunden seien, wenn die Wirkungen des Waldes nur auf Teilflächen und lediglich in den letzten Jahren entstanden sein könnten und wenn schließlich die eine allfällige Erosionsgefahr begründende Vernässung durch eine unzulässige Wasserzuleitung von dritter Seite bedingt sei, müsse zwingend davon ausgegangen werden, dass ein öffentliches Interesse an der Rodung jenes an der Walderhaltung weit überwiege.

13. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab.

Auf Grund der naturschutzfachlichen Ausführungen könne zwar grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein öffentliches Interesse an der Feuchtfläche vorliege, jedoch sei im Rahmen der Interessenabwägung den ablehnenden Ausführungen des forsttechnischen Sachverständigen beziehungsweise des raumordnungsfachlichen Sachverständigen folgend ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der gegenständlichen Waldfläche festzustellen.

Dabei sei vor allem ausschlaggebend, dass die gegenständliche Fläche auf Grund der natürlichen Gegebenheiten zu Wald geworden sei und erst durch die Bewuchsentfernungen künstlich Feuchtflächen entstanden seien. Daher erscheine es im Sinne des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung nicht gerechtfertigt und schlüssig, einen von der Natur gebildeten Waldbestand durch menschliche Eingriffe zu beseitigen, um nunmehr im Interesse des Naturschutzes die Erhaltung der künstlich geschaffenen Feuchtwiesen vorrangig und ökologisch höher zu bewerten.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer sei nicht geeignet gewesen, auf gleicher fachlicher Ebene die Ausführungen der Sachverständigen zu entkräften und habe das bestehende Interesse der Rodungswerber an der Wiederherstellung der ehemaligen Wienerwaldwiesen beziehungsweise an der Nichtaufforstung, unter Berücksichtigung aller für- und widersprechender Argumente gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung nicht überwiegen können.

Gemäß § 55 Abs. 1 AVG könne die Behörde einen Amtssachverständigen mit der selbstständigen Vornahme eines Augenscheins betrauen. Es stelle keinen Verfahrensmangel dar, wenn Parteien am Augenschein nicht teilgenommen hätten. Das Gesetz schreibe die Beiziehung der Parteien zum Lokalaugenschein nicht generell vor. Parteien seien zu einem Ortsaugenschein nur beizuziehen, wenn ohne ihre Anwesenheit eine einwandfreie Sachverhaltsfeststellung nicht möglich sei. Es sei daher ausreichend, wenn die Behörde den Parteien die Gelegenheit gebe, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und zu Befund und Gutachten Stellung zu nehmen. Diesbezüglich sei im Beschwerdefall das Parteiengehör gewahrt worden.

Der Bestimmung des § 19 Abs. 8 ForstG 1975 sei durch die AVG-Novelle 1998 inhaltlich derogiert worden, eine mündliche Rodungsverhandlung sei daher nicht mehr zwingend durchzuführen. Beurteilungsmaßstab im Berufungsverfahren seien § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG. Demnach sei eine mündliche Verhandlung nicht mehr durchzuführen, wenn sich der für die Erledigung des Antrages maßgebliche Sachverhalt feststellen ließe.

Zu den übrigen Vorbringen der Beschwerdeführer schließe sich die belangte Behörde den Ausführungen der Behörde zweiter Instanz an. Für die Forstbehörde sei weder ein Raumordnungsplan, noch ein Flächenwidmungsplan bei der Abwägung der öffentlichen Interessen bindend.

Unter den gegebenen Gesichtspunkten habe das Vorbringen der Beschwerdeführer kein öffentliches Interesse in dem Ausmaß darzutun vermocht, das höher einzustufen wäre als das öffentliche Interesse an der Walderhaltung.

14. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

15. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 17 Forstgesetz 1975 (ForstG 1975), BGBl. Nr. 440/1975 idF BGBl. Nr. 576/1987, lautete (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor BGBl. I Nr. 59/2002):

"(1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.

(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 kann die gemäß § 19 Abs. 1 zuständige Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

(3) Öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 2 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- und öffentlichen Straßenverkehr, im Post- und öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung sowie im Siedlungswesen.

(4) Bei Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 2 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen. (...)"

2. Maßstab für die Erteilung einer Rodungsbewilligung ist das Ausmaß der öffentlichen Interessen an der Walderhaltung einerseits und der öffentlichen Interessen an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche andererseits (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 2000, Zl. 97/10/0036).

Die Aufzählung öffentlicher Interessen im § 17 Abs. 3 ForstG 1975 ist keine abschließende, sondern lediglich eine beispielhafte. Es kommen daher auch andere als die in dieser Gesetzesstelle genannten öffentlichen Interessen als Grundlage für eine Rodungsbewilligung in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. September 1999, Zl. 99/07/0075).

3. Die Beschwerdeführer machten in dem verfahrenseinleitenden Antrag als öffentliches Interesse an der Erteilung der Rodungsbewilligung die Wiederherstellung einer Wienerwaldwiese geltend.

4. Dieses Interesse stufte die belangte Behörde unter Stützung auf die vorliegenden schlüssigen Sachverständigengutachten prinzipiell als ein solches im Sinne des § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 ForstG 1975 ein.

Wird das öffentliche Interesse im Sinne des § 17 Abs. 2 ForstG 1975 bejaht, so folgt daraus jedoch nicht, dass schon deswegen die begehrte Rodungsbewilligung erteilt werden müsste. Vielmehr hat die Behörde daran anschließend die vom Gesetz vorgesehene Interessenabwägung vorzunehmen und in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise zu untersuchen, ob die öffentlichen Interessen jene an der Walderhaltung überwiegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 1999, Zl. 99/10/0131).

Bei dieser Interessenabwägung kam die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Schaffung bzw. Erweiterung einer Wienerwaldwiese jenes an der Erhaltung des Waldes nicht überwiege.

Sie hat sich dabei auf die ausführlichen Sachverständigengutachten aus diversen Sachbereichen gestützt, in denen zum Ausdruck gebracht wurde, dass an der Walderhaltung auf den gegenständlichen Flächen ein großes Interesse aus raumordnungsfachlichen und forstfachlichen Gründen bestehe.

5. Diese Gutachten erweisen sich als umfassend, schlüssig und nachvollziehbar und somit als geeignet, den Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde zugrundegelegt zu werden. Widersprüche der Gutachten zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen sowie eine allfällige Ergänzungsbedürftigkeit der Gutachten zeigen die Beschwerdeführer nicht auf (vgl. hiezu beispielsweise die Übersicht über die hg. Rechtsprechung betreffend die Entkräftung von Sachverständigengutachten, die einem Bescheid zu Grunde gelegt wurden, bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 235 ff zu § 52 AVG).

Die belangte Behörde konnte dabei insbesondere zutreffend davon ausgehen, dass das an sich gegebene Interesse an der Erhaltung des Anteils von Wienerwaldwiesen als Teil der Wienerwaldlandschaft nicht die Interessen der Walderhaltung überwiege.

Gegen die Schlüssigkeit insbesondere des im Berufungsverfahren eingeholten forstfachlichen Gutachtens, in welchem auch auf das Interesse an der Schaffung einer Feuchtwiese eingegangen wird, bestehen somit keine Bedenken. Insbesondere war die belangte Behörde auch nicht gehalten, das Interesse an der Walderhaltung "aus naturschutzfachlicher Sicht" prüfen zu lassen, wie in der Beschwerde moniert wird. Die naturschutzfachliche Stellungnahme vom 11. April 2000, auf welche sich die Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen offensichtlich beziehen, zeigt nur Gesichtspunkte auf, welche im Hinblick auf die festgestellte Vernässung für die Rodung eines Teiles der beantragten Fläche sprechen könnten. Es ergibt sich auch aus dieser Stellungnahme nicht, dass die Rodung die einzige zielführende Maßnahme wäre (vgl. den Hinweis auf die Ursache der Vernässung, die Zuschüttung eines Grabens). Auf diese Aspekte ist sowohl die forstfachliche Stellungnahme als auch die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung eingegangen. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer hat die belangte Behörde hinreichend begründet, weshalb die Schaffung einer Feuchtwiese auf einem Teil der gegenständlichen Grundfläche das öffentliche Interesse an der Walderhaltung nicht überwiege. Aus diesem Grund kam die Erteilung einer Rodungsbewilligung auch für diesen Teilbereich - ungeachtet der Frage, ob es hiefür einer Einschränkung des Antrages bedurft hätte - nicht in Betracht. Die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung entspricht daher auch insoweit dem Gesetz.

Der Umstand, dass sich die Gemeinde für die Rodung ausgesprochen hat, vermag für sich allein das Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Rodung nicht zu begründen.

Zu Recht erachtete die belangte Behörde weiters die Widmung der gegenständlichen Flächen nach dem Raumordnungs- bzw. Flächenwidmungsplan als unbeachtlich, denn unabhängig von einer solchen Widmung hat die Behörde stets zu überprüfen, ob das öffentliche Interesse an der Rodung das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 6. Mai 1996, Zl. 95/10/0272).

6. Auch die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Es stellt insbesondere keine Verletzung des Parteiengehörs dar, wenn die belangte Behörde keinen neuerlichen Lokalaugenschein durchführte. Auch die Ausführungen zur Unmöglichkeit für die Partei, den Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten, verkennen die Rechtslage (vgl. neuerlich die Hinweise auf die Rechtsprechung bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 235 ff zu § 52 AVG).

Inwiefern die Tatsache, dass das naturschutzfachliche Gutachten nicht wiederum dem Sachverständigen für Raumordnung vorgelegt worden sei, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides begründen sollte, ist nicht ersichtlich. Die Abwägung der öffentlichen Interessen durch die Behörde hat im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu erfolgen und nicht - wie dies die Beschwerdeführer offenbar meinen - durch den Sachverständigen für Raumordnung.

Die belangte Behörde sowie die Unterinstanzen haben sich ausführlich und eingehend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer auseinander gesetzt und in einer der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglichen Weise klargestellt, aus welchen Gründen den Argumenten der Beschwerdeführer nicht zu folgen ist.

7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

8. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, insbesondere auf deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 22. Dezember 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001100221.X00

Im RIS seit

04.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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