Norm
ABGB §94Rechtssatz
Die für das Unterhaltsrecht allgemein anerkannte "Anspannungstheorie" erfordert es, daß der Unterhaltspflichtige auf andere Weise ein Einkommen zu erzielen versucht, wenn die ihm zufließenden Einkünfte für längere Zeit durch Aufwendungen aufgezehrt werden und er aus diesem Grund keinen Unterhalt leisten kann. Ebenso sind Fälle denkbar, in denen etwas anderes gilt, weil etwa dem Unterhaltspflichtigen ein Vermögen zur Verfügung stand, das er zur Schaffung der Einkommensquelle hätte heranziehen können, und er daher ein Darlehen nicht hätte aufnehmen müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0009564Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019