RS OGH 1989/4/18 10ObS58/89, 6Ob2319/96i, 2Ob295/00x, 7Ob210/17h, 7Ob112/18y, 5Ob92/19v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1989
beobachten
merken

Norm

ABGB §94
ABGB §140 Bc
ASVG §294
BSVG §142
GSVG §151

Rechtssatz

Die für das Unterhaltsrecht allgemein anerkannte "Anspannungstheorie" erfordert es, daß der Unterhaltspflichtige auf andere Weise ein Einkommen zu erzielen versucht, wenn die ihm zufließenden Einkünfte für längere Zeit durch Aufwendungen aufgezehrt werden und er aus diesem Grund keinen Unterhalt leisten kann. Ebenso sind Fälle denkbar, in denen etwas anderes gilt, weil etwa dem Unterhaltspflichtigen ein Vermögen zur Verfügung stand, das er zur Schaffung der Einkommensquelle hätte heranziehen können, und er daher ein Darlehen nicht hätte aufnehmen müssen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 58/89
    Entscheidungstext OGH 18.04.1989 10 ObS 58/89
    Veröff: SSV - NF 3/43
  • 6 Ob 2319/96i
    Entscheidungstext OGH 07.11.1996 6 Ob 2319/96i
    nur: Die für das Unterhaltsrecht allgemein anerkannte "Anspannungstheorie" erfordert es, daß der Unterhaltspflichtige auf andere Weise ein Einkommen zu erzielen versucht, wenn die ihm zufließenden Einkünfte für längere Zeit durch Aufwendungen aufgezehrt werden und er aus diesem Grund keinen Unterhalt leisten kann. (T1)
  • 2 Ob 295/00x
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 2 Ob 295/00x
    Vgl auch; Beisatz: Die Sorgfalt eines pflichtbewussten Unterhaltspflichtigen gebietet unter Umständen sogar die Heranziehung zumutbarerweise verwertbaren Vermögens zur Unterhaltsleistung; bei sorgfaltswidriger Verwendung des Vermögensstammes ist auch bereits verbrauchtes (hypothetisches) Vermögen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. (T2); Veröff: SZ 73/179
  • 7 Ob 210/17h
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 7 Ob 210/17h
    Auch
  • 7 Ob 112/18y
    Entscheidungstext OGH 04.07.2018 7 Ob 112/18y
    Vgl
  • 5 Ob 92/19v
    Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 92/19v
    Beisatz: Hier: Antrag auf Familienbonos Plus. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0009564

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten