Norm
AngG §27 Z1 E1cRechtssatz
Täuscht der Arbeitnehmer einen Diebstahl vor und veranlaßt den Arbeitgeber dadurch zu einer unbegründeten Anzeige (und nimmt damit die Beeinträchtigung weiterer erheblicher Interessen des Arbeitgebers in Kauf), geht der Unrechtsgehalt über das bloße Verbergen der Verfehlung - Beschädigung des Dienstwagens bei einer unbefugten Privatfahrt - hinaus. (§48 ASGG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Vertrauensunwürdigkeit, Untreue, Treuepflicht, Vortäuschung, strafbare Handlung, Schaden, Verheimlichen, Unfall, Auto, Dienstfahrzeug, Firmenwagen, VertrauensverwirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0029408Dokumentnummer
JJR_19890419_OGH0002_009OBA00049_8900000_001