RS OGH 1989/4/19 9ObA49/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.1989
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Norm

AngG §27 Z1 E1c

Rechtssatz

Täuscht der Arbeitnehmer einen Diebstahl vor und veranlaßt den Arbeitgeber dadurch zu einer unbegründeten Anzeige (und nimmt damit die Beeinträchtigung weiterer erheblicher Interessen des Arbeitgebers in Kauf), geht der Unrechtsgehalt über das bloße Verbergen der Verfehlung - Beschädigung des Dienstwagens bei einer unbefugten Privatfahrt - hinaus. (§48 ASGG).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Vertrauensunwürdigkeit, Untreue, Treuepflicht, Vortäuschung, strafbare Handlung, Schaden, Verheimlichen, Unfall, Auto, Dienstfahrzeug, Firmenwagen, Vertrauensverwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0029408

Dokumentnummer

JJR_19890419_OGH0002_009OBA00049_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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