RS OGH 1989/4/19 8Ob558/89, 6Ob86/15p, 10Ob32/16b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.1989
beobachten
merken

Norm

ABGB §148 A

Rechtssatz

Bei der konkreten Gestaltung des persönlichen Verkehrs sind die besonderen Umstände des Einzelfalles von Bedeutung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0048060

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten