RS OGH 1989/4/19 9ObA68/89

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Veröffentlicht am 19.04.1989
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Norm

ArbVG §122 Abs1 Z5

Rechtssatz

Duldet der Arbeitgeber den Verkauf und den Konsum von Alkohol im Betrieb, dann schließt eine von einem nach einer (gleichfalls geduldeten) Betriebsfeier alkoholisierten Betriebsratsmitglied begangene erhebliche Ehrverletzung weder eine weitere sinnvolle Zusammenarbeit (insbesondere nach Einführung eines Alkoholverbotes) aus noch ist dem Arbeitgeber - im Hinblick auf sein eigenes Verhalten - die Weiterbeschäftigung unzumutbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0051360

Dokumentnummer

JJR_19890419_OGH0002_009OBA00068_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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