Norm
ArbVG §122 Abs1 Z5Rechtssatz
Duldet der Arbeitgeber den Verkauf und den Konsum von Alkohol im Betrieb, dann schließt eine von einem nach einer (gleichfalls geduldeten) Betriebsfeier alkoholisierten Betriebsratsmitglied begangene erhebliche Ehrverletzung weder eine weitere sinnvolle Zusammenarbeit (insbesondere nach Einführung eines Alkoholverbotes) aus noch ist dem Arbeitgeber - im Hinblick auf sein eigenes Verhalten - die Weiterbeschäftigung unzumutbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0051360Dokumentnummer
JJR_19890419_OGH0002_009OBA00068_8900000_002