Norm
HVertrG 1993 §12 Abs1Rechtssatz
Dem Geschäftsherrn kann nicht zugemutet werden, eine Geschäftssparte seines Betriebes oder diesen selbst nur deshalb aufrecht zu erhalten, damit der Handelsvertreter weiterhin Provisionen verdienen kann. Nur dann, wenn derartige Maßnahmen willkürlich - ohne vertretbaren Grund oder gar in der Absicht, den Handelsvertreter zu schädigen - getroffen werden, hat der Geschäftsherr dem Handelsvertreter nach § 10 Abs 1 HVG angemessene Entschädigung zu leisten (unter ausdrücklicher Ablehnung der Kritik Jaborneggs in Handelsvertreterrecht und Maklerrecht 342 ff). (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0063351Zuletzt aktualisiert am
28.05.2009