RS OGH 1989/4/19 9ObA65/89, 5Ob32/09f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.1989
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Norm

HVertrG 1993 §12 Abs1
HVertrG 1993 §12 Abs2
HVG §10 Abs1

Rechtssatz

Dem Geschäftsherrn kann nicht zugemutet werden, eine Geschäftssparte seines Betriebes oder diesen selbst nur deshalb aufrecht zu erhalten, damit der Handelsvertreter weiterhin Provisionen verdienen kann. Nur dann, wenn derartige Maßnahmen willkürlich - ohne vertretbaren Grund oder gar in der Absicht, den Handelsvertreter zu schädigen - getroffen werden, hat der Geschäftsherr dem Handelsvertreter nach § 10 Abs 1 HVG angemessene Entschädigung zu leisten (unter ausdrücklicher Ablehnung der Kritik Jaborneggs in Handelsvertreterrecht und Maklerrecht 342 ff). (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 65/89
    Entscheidungstext OGH 19.04.1989 9 ObA 65/89
    Veröff: SZ 62/67 = RdW 1989,311
  • 5 Ob 32/09f
    Entscheidungstext OGH 24.03.2009 5 Ob 32/09f
    Vgl; Beisatz: Nur willkürliche, ohne sachlich vertretbare Gründe oder überhaupt in der Absicht, den Handelsvertreter zu schädigen, getroffene unternehmerische Entscheidungen können eine Entschädigungspflicht nach § 12 HVG 1993 auslösen. (T1); Beisatz: Dem Unternehmer stehen Reorganisationsmaßnahmen zu, doch muss er den Handelsvertretervertrag bis zum Ablauf der Vertragszeit erfüllen. (T2); Beisatz: § 12 Abs 2 HVertrG 1993 ist auf den Fall der Produktionsverlegung nicht anzuwenden, wenn anders als bei einer Einstellung des Unternehmens der Betrieb fortgeführt wird (so schon 9 ObA 65/89). (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0063351

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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