Norm
ASGG §39 Abs2 Z1Rechtssatz
Wurde eine nicht qualifiziert vertretene Partei vom Gericht unter Verletzung der Verpflichtung nach § 39 Abs 2 Z 1 ASGG nicht zum Vortrag eines Fortsetzungsantrages angeleitet, über diesen Antrag aber dann dennoch mündlich verhandelt, wurde das darin enthaltene Vorbringen Verfahrensgegenstand und durfte nicht unter Hinweis auf § 177 Abs 2 ZPO unbeachtet bleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0036724Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.12.2010