Norm
ZPO §41 D2Rechtssatz
Wurde in der Revisionsbeantwortung zunächst nur auf die Unzulässigkeit der Anfechtung der bezüglich der Revisionszulässigkeit gesondert zu beurteilenden Entscheidung über die Widerklage hingewiesen und nach Berechtigung der Berufungsentscheidung (durch Zulassung der Revision) eine weitere Revisionsbeantwortung erstattet, in der materiell Stellung genommen wurde, ist auch diese weitere Revisionsbeantwortung zu honorieren (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0035909Dokumentnummer
JJR_19890419_OGH0002_009OBA00049_8900000_003