RS OGH 1989/4/19 9ObA49/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.1989
beobachten
merken

Norm

ZPO §41 D2

Rechtssatz

Wurde in der Revisionsbeantwortung zunächst nur auf die Unzulässigkeit der Anfechtung der bezüglich der Revisionszulässigkeit gesondert zu beurteilenden Entscheidung über die Widerklage hingewiesen und nach Berechtigung der Berufungsentscheidung (durch Zulassung der Revision) eine weitere Revisionsbeantwortung erstattet, in der materiell Stellung genommen wurde, ist auch diese weitere Revisionsbeantwortung zu honorieren (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0035909

Dokumentnummer

JJR_19890419_OGH0002_009OBA00049_8900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten