RS OGH 1989/4/19 9ObA90/89

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Veröffentlicht am 19.04.1989
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Norm

Geo §23 Abs4 lith
VBG §10

Rechtssatz

Die Tätigkeit in einer Geschäftsabteilung in Strafsachen (hier: Gruppenleiterin) beim OLG ist "c" - wertig, wenn die Bedienstete in der Lage ist, alle Sparten des selbständigen Wirkungskreises auszuüben und in erheblichem Umfang konzeptive Vorarbeiten leistet, auch wenn sie - funktionsbedingt - nicht als Kostenbeamtin tätig werden kann. Maßgebend ist die zusammenfassende Gesamtbeurteilung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0059348

Dokumentnummer

JJR_19890419_OGH0002_009OBA00090_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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