RS OGH 1989/4/19 9ObA68/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.1989
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Norm

ArbVG §122 Abs1 Z5

Rechtssatz

Ein Anfassen am Mantel in Verbindung mit der Androhung von Tätlichkeiten ist keine Tätlichkeit, kann aber eine "erhebliche Ehrverletzung" sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0051358

Dokumentnummer

JJR_19890419_OGH0002_009OBA00068_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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