RS OGH 1989/4/19 9ObA30/89, 9ObA195/02w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.1989
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Norm

AngG §23 IA
AngG §40
KollV für die Angestellten und sonstigen Dienstnehmer der ausländischen Luftverkehrsgesellschaften in Österreich §11 Z1

Rechtssatz

Beim selben Arbeitgeber zurückgelegte, lückenlos aneinanderschließende Arbeitsverhältnisse sind für die Bemessung der Abfertigung auch dann zusammenzurechnen, wenn für die Vordienstzeiten im Ausland nach ausländischem Recht keine Abfertigung gebührt hätte.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 30/89
    Entscheidungstext OGH 19.04.1989 9 ObA 30/89
  • 9 ObA 195/02w
    Entscheidungstext OGH 04.09.2002 9 ObA 195/02w
    Abweichend; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass § 23 Abs 1 AngG teleologisch dahin zu reduzieren ist, dass er die Zusammenrechnung nur solcher unmittelbar aufeinanderfolgender Arbeitsverhältnisse zum selben Arbeitgeber normiert, in denen der Arbeitnehmer nach dem darauf anzuwendenden Recht Ansprüche auf Abfertigung (oder auf vergleichbare Leistungen des Arbeitgebers) erwerben konnte. (T1); Veröff: SZ 2002/113

Schlagworte

SW: Kollektivvertrag, Flugzeuggesellschaften, international, Berechnung, Einrechnung, Anrechnung, Höhe, Umfang, Ausmaß, Kettenarbeitsvertrag, Kettendienstvertrag, Zusammenrechnung, Ausland, Ende, Beendigung, Auflösung, Satzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028858

Dokumentnummer

JJR_19890419_OGH0002_009OBA00030_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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