Norm
AHG §3Rechtssatz
Rückersatzpflichtig können nur physische Personen sein. Daraus folgt, daß der Rechtsträger grundsätzlich nicht bei der von ihm durch Hoheitsakt ermächtigten juristischen Person des Privatrechts Regreß nehmen kann. Wenn die Betrauung mit einem Hoheitsakt erfolgte, scheiden andere Ansprüche als solche, die das AHG bzw das Organhaftungsgesetz kennt, aus. Für ein Verhalten in Vollziehung der Gesetze soll eben nur der Rechtsträger und im Rahmen des § 3 Abs 1 AHG diesem das schuldtragende Organ bei Stellung eines Rückersatzanspruches und sonst niemand ersatzpflichtig sein. (§ 48 ASGG)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0050292Dokumentnummer
JJR_19890419_OGH0002_009OBA00040_8900000_001