Norm
BUAG §12 Abs3Rechtssatz
Sondermassen (§§ 48 Abs 1, 49 KO) sind diejenigen Teile der Konkursmasse, aus deren Nutzungen und Erlös zunächst nach Berichtigung der auf diese Sondermasse sich beziehenden Masseforderungen (§§ 47 Abs 1, 49 Abs 1 KO) gewisse bevorzugte Absprüche.......zur Befriedigung kommen sollen, sodaß erst der Rest in die gemeinschaftliche Konkursmasse fließt (Petschek - Reimer - Schiemer "Das österreichische Insolvenzrecht" Seite 540). (hier: Wenn auch der Begriff der Sondermasse im Sinne des § 12 Abs 3 BUAG dem oben beschriebenen Begriff nahesteht, unterscheidet er sich von jenem doch dadurch, daß die Existenz einer Sondermasse zugunsten des Rückzahlungsanspruches der beklagten Partei in der genannten Gesetzesstelle fingiert wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0052533Dokumentnummer
JJR_19890420_OGH0002_0070OB00560_8900000_002