Norm
ABGB §864aRechtssatz
Liegt kein besonderer Antrag des Klägers auf Gewährung eines bestimmten Versicherungsschutzes (einer bestimmten Ersatzleistung) vor, sondern nur eine Meinungsäußerung des Vermittlungsvertreters im Verlauf der Beratung bei der Antragstellung, die in klarem Widerspruch sowohl zum Wortlaut des Art 6 Abs 2 Z 2 der AKIB als auch des Prospektes stand, so ist weder ein Vertrag auf der Grundlage der vom Versicherungsvertreter abgegebenen Erklärung zustandegekommen, noch kann von Dissens gesprochen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0014621Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021