Norm
StGB §28 BbRechtssatz
Konsumtion setzt voraus, daß bei wertabwägender Auslegung durch die Unterstellung der Tat unter einen der mehreren (formal erfüllten) Tatbestände der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfaßt und abgegolten wird. Das trifft im Verhältnis zwischen § 288 und § 297 StGB (schon) im Fall tateinheitlichen Zusammentreffens nicht zu, zumal § 297 StGB zwar überwiegend, aber nicht ausschließlich die Rechtspflege schützt und somit dessen Schutzzweck über den des Delikts nach § 288 StGB hinausgeht; umso weniger trifft es zum wenn zunächst ein Zeuge zur falschen Beweisaussage bestimmt und er sodann (überdies) vom Täter verleumdet wird, sodaß die Bestimmung zur falschen Beweisaussage realkonkurrierend mit Verleumdung zusammentrifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0090864Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.03.2017