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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31985L0337 UVP-RL;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien 1. Ing. Siegfried M in O, 2. Franz M, 3. Gerhard J,
4.
Thomas M, 5. Gerhard M, alle in M, 6. Reinhard H in O,
7.
Rudolf Z in L, 8. Christian M, 9. Walter G, 10. Roland G,
11.
Anita G, 12. Ing. Peter B, 13. Genoveva B, 14. Andreas Z,
15.
Andrea Z, 16. Michael S, 17. Katharina S, 18. Gerlinde K,
19.
Herbert K, alle in M, 20. Hermine F in O, 21. Franz H,
22.
Frieda H, 23. Anna R, 24. Iris R, 25. Wolfgang M, 26. Peter B,
27.
Ronald D, 28. Ingrid B, 29. Wolfgang B, 30. Karola Z, alle in M, 31. Ernst S, 32. Gerhilde S, beide in B, alle vertreten durch Dr. Peter Wiesauer und Mag. Johannes Mühllechner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Graben 21/3, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 14. Juli 2003, Zl. N- 104815/11-2003-Kra/Sö, betreffend Parteistellung in einem naturschutzbehördlichen Verfahren und Zurückweisung von Einwendungen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Spruchpunkt A des Bescheides vom 25. April 2003 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in erster Instanz der T Gesellschaft m.b.H., Ö-Fahrtechnikzentrum, über deren Antrag vom 5. Dezember 2002 unter Vorschreibung zahlreicher Nebenbestimmungen und Abweisung von Einwendungen und Anträgen eine Bewilligung gemäß §§ 9, 11 bis 15, 21, 32, 38, 50, 72, 102, 105, 111 und 112 WRG 1959 für näher genannte wasserbauliche Maßnahmen (Entwässerung von Oberflächenwässern, Wasserentnahme aus dem Perwender Bach, Errichtung von Anlagen im Hochwasserabflussbereich) im Zusammenhang mit der Errichtung eines Fahrtechnikzentrums.
Mit Spruchpunkt B I des erwähnten Bescheides erteilte die Bezirkshauptmannschaft als Organ der Landesverwaltung erster Instanz der Antragstellerin gemäß den §§ 9 Abs. 7, 5 Z. 3 und Z. 15, 14 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 LGBl. Nr. 129, in der Fassung LGBl. Nr. 160/2001(OÖ NSchG 2001), die natur- und landschaftsschutzrechtliche Bewilligung - dem Wortlaut des Spruches zufolge - für "Maßnahmen (Durchführung geländegestaltender Maßnahmen, Rodungen sowie die Anlage von Parkflächen und künstlichen Gewässern) im Grünland, auch im geschützten Bereich des Perwender Baches im Zusammenhang mit der Errichtung eines Fahrtechnikzentrums auf näher bezeichneten Grundstücken zur theoretischen Schulung und praxisnahen Übung von Fahrzeuglenkern, um die Reaktion von Kraftfahrzeugen in bestimmten Situationen zu vermitteln und Gegenmaßnahmen sowie richtiges Verhalten in Extremsituationen zu üben", nach Maßgabe der eingereichten und mit dem Bezugsvermerk versehenen Projektsunterlagen und unter Vorschreibung zahlreicher Nebenbestimmungen.
Mit Spruchpunkt B II wurden Einwendungen und Anträge der Beschwerdeführer zurückgewiesen.
In der Begründung zu Spruchpunkt A des Bescheides wird darauf hingewiesen, dass einer Auskunft der Gewerbeabteilung der belangten Behörde zufolge die im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Fahrtechnikzentrums ausgeübte Tätigkeit, nämlich die Durchführung von Fahrsicherheitstrainingskursen und die Schulung der Probeführerscheinbesitzer im Rahmen des Mehrphasenführerscheines, als Unterricht im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 12 GewO 1994 zu qualifizieren und vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen sei.
Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2003 erhoben die Beschwerdeführer - der ausdrücklichen Erklärung zufolge "gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 25. April 2003 seinem gesamten Inhalt nach" - Berufung. Die Berufung macht Verfahrens-, insbesondere Begründungsmängel und inhaltliche Rechtswidrigkeiten geltend, durch die in Rechtspositionen der Beschwerdeführer eingegriffen werde, die durch näher genannte Vorschriften des WRG 1959 geschützt seien. Darüber hinaus wird geltend gemacht, die Behörde sei "wegen Befangenheit des Verhandlungsleiters" und im Hinblick darauf, dass es sich beim Fahrtechnikzentrum um eine gewerbliche Betriebsanlage handle, unzuständig. Unter näherem Hinweis auf den Unternehmensgegenstand der Antragstellerin vertraten die Beschwerdeführer die Auffassung, es sei anzunehmen, dass die Anlagen nicht nur dem "Fahrschulbetrieb" dienten. Auf Umstände, die eine Rechtswidrigkeit der Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung begründen könnten, bezieht sich die Berufung nicht.
Nach Aufforderung der belangten Behörde, darzutun, worauf die Beschwerdeführer ihre Parteistellung im naturschutzbehördlichen Verfahren gründeten, brachten diese in einer Stellungnahme vom 23. Juni 2003 - soweit ein Zusammenhang mit der von der belangten Behörde aufgeworfenen Frage erkennbar ist - vor, dem Erstbeschwerdeführer käme Parteistellung im naturschutzbehördlichen Verfahren zu, weil er im Hinblick auf "eine Miteinbeziehung der mir eigentümlichen Grundstücke in das Fahrtechnikzentrum, ohne dass ich jemals eine Zustimmung dazu gegeben habe, betroffen" sei. Die weiteren Beschwerdeführer seien in ihren "gesetzlichen und verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und im Grundeigentum betroffen". Die vorliegende Sonderwidmung "Fahrtechnikzentrum im Grünland", die im Flächenwidmungsplan ausgewiesen sei, sei nämlich nach der UVP-Richtlinie 85/337/EWG idF 97/011/EWG (UVP-RL) umweltverträglichkeitsprüfungspflichtig gewesen. Die UVP-RL sei in Österreich nur unzulänglich umgesetzt. Unter Punkt 11a (gemeint offenbar Anhang II Z. 11 lit. a) der UVP-RL seien "ständige Renn- und Teststrecken für Kraftfahrzeuge" angeführt. Hingegen sei in Anhang 1, Z. 24 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) "lediglich der Tatbestand 'ständige Freiluftanlagen für Motorsportveranstaltungen ab 2 km Länge' und keine Teststrecken enthalten". Die "Pistenlänge der gegenständlichen ständigen Freiluftanlage für Motorsportveranstaltungen beträgt eine Länge von jedenfalls mehr als 2 km". Dazu werde auf die Projektsunterlagen verwiesen. Nach § 19 UVP-G hätten die Beschwerdeführer als Nachbarn Parteistellung, zumal sie durch die Errichtung, den Betrieb und den Bestand des Vorhabens gefährdet und belästigt und ihre dinglichen Rechte gefährdet würden. Sie hätten auch Parteistellung als Inhaber von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen aufhielten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen. Die Behörde sei unzuständig, weil es nicht angehe, dass für das Fahrtechnikzentrum weder eine gewerbebehördliche Bewilligungspflicht noch eine baubehördliche Bewilligungspflicht vorausgesetzt werde und die Flächenwidmung im Grünland, wie die Volksanwaltschaft festgestellt habe, rechtswidrig sei. Die Beschwerdeführer würden in ihren verfassungsgesetzlich und einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt, weil nur ein naturschutzrechtliches Verfahren durchgeführt werde, in dem ihnen die Parteistellung genommen worden sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid - der, wie zur Klarstellung bemerkt wird, allein das naturschutzbehördliche Verfahren erledigt - wies die belangte Behörde "die Berufung der Beschwerdeführer gegen Spruchabschnitt B I des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft vom 25. April 2003 mangels Parteistellung als unzulässig zurück" sowie "die Berufung gegen Spruchabschnitt B II des Bescheides als unbegründet ab". Sie führte begründend - unter näherem Hinweis auf die Rechtslage und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - aus, das OÖ NSchG 2001 räume betroffenen Gemeinden ein Anhörungsrecht und der Umweltanwaltschaft die Parteistellung ein. (Beispielsweise) einem Grundeigentümer, Grundnachbarn bzw. Anrainer käme in einem nach dem Naturschutzgesetz durchzuführenden Verfahren keine Parteistellung zu. Im Übrigen werde das Grundstück des Erstbeschwerdeführers im Hinblick auf eine Projektsänderung von den ursprünglich vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen nicht mehr erfasst.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, wegen Unzuständigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich - der ausdrücklichen Bezeichnung des Beschwerdepunktes zufolge - im "Recht auf Anwendung bzw. Mitanwendung des UVP-G 2000, insbesondere hinsichtlich § 3 Abs. 1 iVm Anhang 1 Spalte 2 Z. 24, § 3 Abs. 3, § 3 Abs. 6, Recht auf Nichterteilung von Genehmigung vor UVP-Prüfung und 7, § 17 auf Vermeidung von Immissionen, die das Leben und die Gesundheit oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden, sowie Vermeidung von unzumutbaren Belästigungen im Sinne des § 77 Abs. e GewO 1994, sowie Vermeidung von Umweltbelastungen durch nachhaltige Einwirkungen, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder den Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, und insbesondere auch § 19 Recht auf Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis, sowie § 40 Recht auf Aufhebung von nichtigen Genehmigungen, die entgegen § 3 Abs. 6 erteilt wurden, sowie auch im Recht auf Anwendung bzw. Mitanwendung der Umweltverträglichkeitsrichtlinie iVm Anhang 2 Z. 11a 86/336/EWG, geändert durch Richtlinie 97/11/EG vom 3. März 1997, sowie im Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde gemäß Gewerbeordnung und UVP-G, sowie in unseren Rechten gemäß § 37 AVG der allgemeinen Grundsätze für den Zweck des Ermittlungsverfahrens, wonach der für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebende Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben ist, sowie in unseren Rechten nach § 45 Abs. 2 AVG auf sorgfältige Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und Beurteilung, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht sowie § 45 Abs. 3 AVG Recht auf Parteiengehör, sowie im Recht auf Nichteinräumung von Zwangsrechten und Recht auf Parteiengehör hinsichtlich unseres Grundstückseigentums nach dem OÖ NSchG 2001, insbesondere gemäß § 37," verletzt. Begründend wird dargelegt, es handle sich "gegenständlich" um eine ständige Freiluftanlage für Motorsportveranstaltungen mit einer Länge von 3,4 km bzw. um eine "ständige Renn- und Teststrecke für Kraftfahrzeuge". Sowohl nach § 3 Abs. 1 iVm Anhang 1 Z. 24 als auch nach Anhang II Z. 11a UVP-RL sei daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben. Diese wäre nach § 3 Abs. 3 iVm § 39 Abs. 1 UVP-G im konzentrierten Verfahren von der zuständigen Landesregierung durchzuführen gewesen. Nach § 3 Abs. 6 UVP-G hätte vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung die Genehmigung nicht erteilt werden dürfen. Im Hinblick auf näher genannte Gesundheitsgefährdungen und schwere Belästigungen der Beschwerdeführer käme diesen nach § 19 Abs. 1 UVP-G die Parteistellung zu. Ebenso habe die Behörde die in § 17 Abs. 2 bis 5 UVP-G vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen nicht beachtet.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in den Erkenntnissen vom 27. Jänner 1997, Zl. 96/10/0257, und vom 16. Dezember 2002, Zl. 2001/10/0210, dargelegt, dass privatrechtliche Beziehungen - etwa das Eigentum an einem Grundstück, das von einem bewilligungspflichtigen Vorhaben erfasst wird - nach den materiellen Vorschriften des OÖ NSchG 1995 weder zu einem rechtlichen Interesse noch zu einem Rechtsanspruch auf Versagung der naturschutzbehördlichen Bewilligung führten. Im erwähnten Zusammenhang hat sich der Gerichtshof auch mit Aspekten allfälliger Verpflichtungen des Grundeigentümers infolge der Ausführung von naturschutzbehördlich bewilligten Maßnahmen und des Zustimmungserfordernisses im Zusammenhang mit der Frage der Parteistellung auseinander gesetzt; des Näheren wird auf die Entscheidungsgründe der genannten Erkenntnisse verwiesen. In der hier maßgeblichen Frage ist durch das Inkrafttreten des OÖ NSchG 2001 keine maßgebliche Änderung der Rechtslage eingetreten.
Das OÖ NSchG 2001 enthält auch keine Regelung, aus der abgeleitet werden könnte, dass Anrainern - etwa unter der Voraussetzung der Beeinträchtigung bestimmter Rechtspositionen - die Stellung von Parteien im Sinne des § 8 AVG zukäme (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 5. Mai 2003, Zl. 2003/10/0012, zum NÖ NSchG 2000, sowie die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 9.326/1982 und 10.342/1985).
Die Beschwerde leitet die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen, die Parteistellung der Beschwerdeführer im naturschutzbehördlichen Verfahren verneinenden Bescheides auch nicht allein aus Vorschriften des OÖ NSchG 2001 ab, denen sie - wie oben dargelegt, zu Unrecht - eine die Parteistellung von Anrainern vermittelnde Bedeutung zumisst. Vielmehr meint sie auch, die Parteistellung im naturschutzbehördlichen Verfahren - und somit die Rechtswidrigkeit des auf der Verneinung der Parteistellung aufbauenden angefochtenen Bescheides - ergebe sich aus Vorschriften des UVP-G bzw. der im Umfang von Anhang II Z. 11 lit. a unmittelbar anwendbaren UVP-RL. Im Ergebnis zielt die Beschwerde darauf ab, dass die Beschwerdeführer berechtigt wären, im naturschutzbehördlichen Verfahren geltend zu machen, dieses wäre (in erster Instanz) - gemeinsam mit dem wasserrechtlichen und einem (nach Auffassung der Beschwerdeführer offenbar ohne entsprechenden Antrag einzuleitenden) gewerbebehördlichen Verfahren im konzentrierten Genehmigungsverfahren (§ 3 Abs. 3 UVP-G) von der gemäß § 39 Abs. 1 UVP-G (in erster Instanz) zuständigen Landesregierung durchzuführen gewesen. Es belaste den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit, dass die belangte Behörde die daraus resultierende Unzuständigkeit nicht wahrgenommen habe.
Damit ist die Beschwerde nicht im Recht. Oben wurde bereits dargelegt, dass das OÖ NSchG 2001 den Beschwerdeführern (als Nachbarn bzw. als Grundeigentümer) keine Parteistellung in Verfahren nach diesem Gesetz einräumt. Der Verwaltungsgerichtshof teilt aber auch nicht die soeben zusammengefasste Auffassung der Beschwerde, wonach die Parteistellung im Verfahren nach dem Naturschutzgesetz sich aus Regelungen des UVP-G (bzw. aus der UVP-RL) ergäbe.
Mit der Frage, ob "Nachbarn" in Genehmigungsverfahren nach bestimmten Materiengesetzen berechtigt sind, das "Unterbleiben einer rechtlich gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung" geltend zu machen, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach beschäftigt.
Im Erkenntnis vom 10. Juni 1999, Zl. 96/07/0209, wurde - dort letztlich nicht ausschlaggebend für das Ergebnis - die Auffassung vertreten, ein im Verfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz ergangener Berufungsbescheid des Bundesministers wäre inhaltlich rechtswidrig, wenn die belangte (Berufungs-)Behörde - wäre eine Umweltverträglichkeitsprüfung geboten gewesen - die aus der Zuständigkeit der Landesregierung zufolge § 39 Abs. 1 UVP-G resultierende Unzuständigkeit des Landeshauptmannes zur Erlassung des vor ihr bekämpften Bescheides nicht wahrgenommen hätte.
Im Erkenntnis vom 6. September 2001, Zl. 99/03/0424, hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, einer Partei eines eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens könne nicht das Recht abgesprochen werden, die Nichtdurchführung einer rechtlich gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung geltend zu machen (ebenso Erkenntnisse vom 10. Oktober 2001, Zl. 99/03/0112, vom 24. Oktober 2001, Zl. 2000/03/0161, und vom 25. Juni 2002, Zl. 2000/03/0136). Die Beschwerdeführerin sei als Eigentümerin einer betroffenen Liegenschaft nach § 34 Abs. 4 EisenbahnG im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren (im Hinblick auch auf § 35 Abs. 3 EisenbahnG) zur Einwendung berechtigt, dass das geplante Bauvorhaben keinen Vorteil für die Öffentlichkeit darstelle oder dass der Vorteil für die Öffentlichkeit geringer sei als die ihr dadurch erwachsenden Nachteile. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung bezwecke eine umfassende Prüfung der Auswirkungen eines Projektes auf die Umwelt; die Ergebnisse einer solchen Prüfung stellten wesentliche Grundlagen für die Beurteilung des Gewichtes der öffentlichen Interessen an der Durchführung des Projektes dar. Schon von daher könne einer Partei des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens nicht das Recht abgesprochen werden, die Nichtdurchführung einer rechtlich gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung geltend zu machen.
Auch im Erkenntnis vom 18. Oktober 2001, Zl. 2001/07/0047, legte der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge die Auffassung der Beschwerde, es hätte an Stelle des Verfahrens nach dem AWG eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G durchgeführt werden müssen, verwerfend) dar, der Beschwerdeführer - im zu behandelnden Fall eine Partei des Verfahrens über die Genehmigung einer Abfallbehandlungsanlage nach dem AWG - könne eine Unzuständigkeit der in erster Instanz eingeschrittenen Behörde (Landeshauptmann) als Verletzung seiner Rechte geltend machen, wenn das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege (ebenso das Erkenntnis vom 15. November 2001, 2001/07/0084; vgl. weiters das Erkenntnis vom11. Dezember 2002, 2001/07/0171).
Im Erkenntnis vom 23. Mai 2001, 99/06/0164, legte der Verwaltungsgerichtshof - ein Verfahren über eine Baubewilligung nach dem Steiermärkischen Baugesetz betreffend - dar, die Beschwerdeführer (Nachbarn im Sinne von § 26 Abs. 1 Steiermärkisches Baugesetz) könnten im Rahmen ihres geltend gemachten Mitspracherechts die Frage der Zuständigkeit der vollziehenden Behörde (mit dem Einwand, es wäre eine Umweltverträglichkeitsprüfung - durch die Landesregierung - durchzuführen) geltend machen.
Im eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung betreffenden, die Parteistellung der Beschwerdeführer nach eisenbahnrechtlichen Vorschriften im konkreten Fall verneinenden Erkenntnis vom 20. März 2002, 2000/03/0004, legte der Verwaltungsgerichtshof dar, es könnte den Beschwerdeführern, sofern ein umweltverträglichkeitspflichtiges Vorhaben gemäß dem zweiten Abschnitt des UVP-G vorläge, gemäß § 19 Abs. 1 UVP-G Parteistellung zukommen, sofern sie durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder ihr Eigentum oder sonstige Rechte gefährdet werde könnten. Für den Fall nämlich, dass das verfahrensgegenständliche Eisenbahnvorhaben unter Anhang I Z. 12 UVP-G fiele, wäre für die Beurteilung der Frage der Parteistellung der Beschwerdeführer als Vorfrage die Regelung des § 19 Abs. 1 UVP-G maßgeblich, wonach über die gemäß den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien (hinaus) auch jene inländischen und ausländischen Nachbarn/Nachbarinnen Parteien seien, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige Rechte gefährdet werden könnten.
Mit Erkenntnis vom 23. September 2002, 2000/05/0127, hob der Verwaltungsgerichtshof über eine von Parteien des Verfahrens nach dem Starkstromwegegesetz erhobene Beschwerde die von der belangten Behörde nach den §§ 6 und 7 Starkstromwegegesetz erteilte Baubewilligung wegen Unzuständigkeit auf, weil eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen wäre.
Den soeben zusammenfassend wiedergegebenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes ist gemeinsam, dass es sich bei den Verwaltungsverfahren, in denen den Beschwerdeführern das Recht zugestanden wurde, "im Rahmen ihres geltend gemachten Mitspracherechtes" (so das Erkenntnis vom 23. Mai 2001, Zl. 99/06/0164) eine Rechtswidrigkeit in Gestalt des Unterbleibens eines Verfahrens nach dem UVP-G vor der zuständigen Behörde (Landesregierung) geltend zu machen, um Verfahren nach Materiengesetzen handelte, in denen bestimmten Personen (insbesondere Nachbarn bzw. Anrainern) unter Gesichtspunkten eines Eingriffes in geschützte Rechtspositionen Parteistellung eingeräumt wird. Mit dieser Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof - freilich in den Grenzen der zugrundeliegenden Verwaltungsvorschriften - für das UVP-G (im Hinblick auf die besondere Beziehung der Umweltverträglichkeitsprüfung zu den Genehmigungsverfahren nach den Materiengesetzen) einen mittelbaren Anwendungsbereich gesehen. Es wäre aber verfehlt, aus dieser Rechtsprechung abzuleiten, das den Nachbarn durch § 19 Abs. 1 Z. 1 UVP-G eingeräumte Recht, an einem Verfahren nach dem UVP-G als Partei teilzunehmen, begründe auch das Recht, in einem Verfahren nach dem Naturschutzgesetz ungeachtet des Fehlens der Einräumung von Parteistellung durch dieses Gesetz mit Erfolg geltend zu machen, es müsse eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden.
Parteistellung hat - verfahrensbezogen - derjenige, der kraft einer Verwaltungsvorschrift an einer Verwaltungssache vermöge eines Rechtsanspruches oder rechtlichen Interesses beteiligt ist. Die Frage der Parteistellung ist daher aus den jeweils zur Anwendung kommenden verwaltungsrechtlichen Vorschriften zu beantworten. Maßgebend ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift, und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, § 8 AVG, E. 30, 36 und 46 referierte Rechtsprechung).
Davon ausgehend kann nicht gesagt werden, die Einräumung der Parteistellung im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren für "Nachbarn" im Sinne des § 19 Abs. 1 Z. 1 UVP-G vermittle - ungeachtet des Ausschlusses von Nachbarparteien im Verfahren nach dem OÖ NSchG 2001 - den Nachbarn auch eine - wenngleich auf die Geltendmachung der "Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht" beschränkte - Parteistellung im Verfahren nach dem Naturschutzgesetz. Die Vorschriften des OÖ NSchG 2001 dienen allein dem öffentlichen Interesse am Schutz der Natur; die Schutzansprüche von Nachbarn - insbesondere vor Gefährdung und Belästigung durch Anlagen - sind in Verfahren nach anderen Materiengesetzen wahrzunehmen. Dem entsprechend ist eine im Grunde des OÖ NSchG 2001 erteilte Bewilligung nicht geeignet, Rechte der Nachbarn zu verletzen.
Aus der besonderen Beziehung, die auf Grund des Gesetzes zwischen der Umweltverträglichkeitsprüfung und den Genehmigungsverfahren nach den Materiengesetzen besteht, ergibt sich keine von den oben dargelegten allgemeinen Grundsätzen abweichende Regelung. Das UVP-G ist so konstruiert, dass über die ansonsten durchzuführenden Verwaltungsverfahren nach den Materiengesetzen - und diese konsumierend - ein besonderes Verfahren gelegt wird, dessen Durchführung nach Maßgabe des § 5 UVP-G veranlasst wird; im Streitfall ist ein besonderes Verfahren zur Feststellung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, vorgesehen (vgl. § 3 Abs. 7 UVP-G). Ein Antragsrecht (auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung), bzw. das Recht, ein Feststellungsverfahren zu initiieren, räumt das UVP-G lediglich dem Projektwerber, bestimmten beteiligten Behörden und dem Umweltanwalt ein. Nachbarn im Sinne des § 19 Abs. 1 Z. 1 UVP-G räumt das Gesetz solche Rechte nicht ein. Aus dem UVP-G ergibt sich somit weder ausdrücklich noch erschließbar, dass Nachbarn im Sinne des § 19 Abs. 1 Z. 1 UVP-G kraft ihrer Rechtsstellung als potentielle Parteien einer Umweltverträglichkeitsprüfung das Recht hätten, in Verfahren nach (landesgesetzlichen) Vorschriften, die ausschließlich den Schutz öffentlicher Interessen bezwecken und Nachbarn dem gemäß keine Parteistellung einräumen, mit Erfolg geltend zu machen, es hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung stattfinden müssen.
Die vorliegende Konstellation ist auch nicht etwa jenen vergleichbar, die der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Fragen der Nachbarparteistellung im Zusammenhang mit der Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 359b Abs. 1 GewO 1994 oder des Anzeigeverfahrens nach Bauvorschriften zu Grunde liegen. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Auffassung, jenen Nachbarn, denen das Gesetz im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 lediglich ein Anhörungsrecht einräume, käme im vereinfachten Verfahren eine - auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens beschränkte - Parteistellung zu (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 21. November 2001, Zlen. 2001/04/0198, 0199, vom 29. Mai 2002, Zl. 2002/04/0050, und vom 9. Oktober 2002, Zl. 2002/04/0130; zur auf die Geltendmachung der Bewilligungsbedürftigkeit im Anzeigeverfahren nach Bauvorschriften beschränkten Parteistellung vgl. z. B. die Erkenntnisse vom 19. November 1996, Zl. 95/05/0180, vom 25. April 2002, Zl. 2000/05/0267, und vom 6. März 2003, Zl. 2002/05/1506). Die dieser Rechtsprechung zu Grunde liegende Verfahrenskonstellation unterscheidet sich von der hier vorliegenden grundlegend: Bei Erteilung der dort in Rede stehenden Genehmigung im Verfahren nach der GewO ist - ungeachtet ihres Ergehens im vereinfachten oder im "ordentlichen" Verfahren - auf die Beeinträchtigung und Gefährdung von Schutzinteressen der Nachbarn Bedacht zu nehmen. Dies ist in Ansehung der hier in Rede stehenden Bewilligung (nach dem OÖ NSchG 2001) gerade nicht der Fall, weil im Verfahren nach diesem Gesetz - wie schon mehrfach betont - allein auf das öffentliche Interesse am Schutz der Natur Bedacht zu nehmen ist. Mit einem eine naturschutzbehördliche Bewilligung erteilenden Bescheid wird schon aus diesem Grund in Rechte von Nachbarn nicht eingegriffen.
Das Recht, in einem Genehmigungsverfahren das Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung als Rechtswidrigkeit geltend zu machen, setzt somit - im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung- die Einräumung der Parteistellung im betreffenden Materiengesetz voraus. Es ist nämlich die Stellung als Partei in diesem Verfahren, die die Möglichkeit eröffnet, Mängel des in diesem Verfahren ergangenen Bescheides und so auch auch den im Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehenden Mangel geltend zu machen.
Schon aus diesem Grund liegt die geltend gemachte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vor. Es kann daher auf sich beruhen, ob angesichts des vom Inhalt der Bewilligung umfassten Zwecks der Maßnahme "Fahrtechnikzentrum ... für die theoretische Schulung und praxisnahe Übung von Fahrzeuglenkern ..., Durchführung von Fahrsicherheitstrainings und Schulung von Probeführerscheinbesitzern"), der nicht ohne weiteres einen Bezug zum Begriff der "ständigen Renn- und Teststrecken für Automobile und Motorräder" im Sinne von Anhang II Z. 11 lit. a UVP-RL bzw. der "ständigen Freiluftanlagen für Motorsportveranstaltungen" im Sinne von Anhang 1 Z. 24 UVP-G erkennen lässt, ein Anwendungsfall des UVP-G bzw. der UVP-RL vorliegen könnte.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Im Hinblick auf die Erledigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 22. Dezember 2003
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Besondere Rechtsgebiete Diverses GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003100232.X00Im RIS seit
04.02.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008