Norm
ABGB §880a BRechtssatz
Dass der Auftraggeber im Verhältnis zum Begünstigten zur Anerkennung der Abweichung der Inanspruchnahme von der Garantieerklärung - etwa infolge Änderungsvereinbarungen im Kausalverhältnis - verpflichtet wäre, reicht für die Inanspruchnahme der Garantiebank durch den Begünstigten nicht aus, weil sich die Bank in den Streit zwischen diesem und dem Auftraggeber nicht hineinziehen lassen und das mit dem Streitausgang verbundene Risiko nicht durch Auszahlung der Garantiesumme auf sich nehmen muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0016952Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.10.2021