RS OGH 1989/4/26 1Ob537/89

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Veröffentlicht am 26.04.1989
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Norm

dUmWG §46
dUmWG §49

Rechtssatz

In der übertragenden Umwandlung einer Personenhandelsgesellschaft durch Übertragung des Vermögens auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung liegt eine Gesamtrechtsnachfolge, zu der es weder einzelner rechtsgeschäftlicher Übertragungsakte bedarf noch - auf der Passivseite - die Zustimmung der Gläubiger erforderlich ist; diese sind durch die Forthaftung der Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft ohnehin ausreichend geschützt. Von der Gesamtrechtsnachfolge sind somit auch die Rechte und Pflichten aus bestehenden Verträgen erfaßt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0054521

Dokumentnummer

JJR_19890426_OGH0002_0010OB00537_8900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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