Norm
AHG §1 Cd8Rechtssatz
Bedarf eine Verordnung als genereller Verwaltungsakt keiner Vollziehung durch individuelle Verwaltungsakte, kann schon aus der Erlassung der Verordnung ein Schaden und damit ein Amtshaftungsanspruch erwachsen. Das gilt auch für die Verordnungen des BMW, mit denen gemäß § 1a Abs 1 PreisG für Sachgüter und Leistungen volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise und Entgelte festgesetzt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0049796Dokumentnummer
JJR_19890426_OGH0002_0010OB00001_8900000_001