RS OGH 1989/4/26 1Ob1/89, 1Ob31/94, 1Ob407/97b, 1Ob70/07m, 1Ob120/09t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1989
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Norm

AHG §11 Abs3
B - VG Art89

Rechtssatz

Leitet der Kläger einen Amtshaftungsanspruch aus der von ihm behaupteten Gesetzwidrigkeit einer Verordnung ab, hat das Amtshaftungsgericht, wenn es gegen die Anwendung der Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken hat, den Antrag zu stellen, die Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben beziehungsweise auszusprechen, dass die Verordnung gesetzwidrig war. Eine Verordnung wird nicht nur "angewendet", wenn sie Erzeugungsbedingung für den zu setzenden Akt ist, sondern auch, wenn die Beurteilung ihrer Gesetzmäßigkeit - wie im Amtshaftungsverfahren - nur die Vorfrage für die Entscheidung einer Rechtssache bildet.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 1/89
    Entscheidungstext OGH 26.04.1989 1 Ob 1/89
    Veröff: SZ 62/72 = JBl 1991,177
  • 1 Ob 31/94
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 1 Ob 31/94
    nur: Eine Verordnung wird nicht nur "angewendet", wenn sie Erzeugungsbedingung für den zu setzenden Akt ist, sondern auch, wenn die Beurteilung ihrer Gesetzmäßigkeit - wie im Amtshaftungsverfahren - nur die Vorfrage für die Entscheidung einer Rechtssache bildet. (T1)
  • 1 Ob 407/97b
    Entscheidungstext OGH 28.04.1998 1 Ob 407/97b
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 71/79
  • 1 Ob 70/07m
    Entscheidungstext OGH 14.08.2007 1 Ob 70/07m
    Vgl auch; Beisatz: Wenn Amtshaftungsansprüche auf die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung gestützt werden, darf das Amtshaftungsgericht die Frage der Gesetzmäßigkeit nicht selbstständig negativ beurteilen, sondern muss einen Antrag nach Art 89 Abs 2 beziehungsweise Abs 3 B-VG an den VfGH stellen. (T2); Beisatz: Hat der VfGH eine Verordnung bereits aufgehoben, aber aus einem anderen Rechtsgrund als dem, auf den der Amtshaftungsanspruch gestützt wird, hat das Amtshaftungsgericht die Rechtsfrage selbst zu beurteilen, da der VfGH eine neuerliche Prüfung der Verordnung unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt wegen entschiedener Sache ablehnt. (T3)
  • 1 Ob 120/09t
    Entscheidungstext OGH 09.03.2010 1 Ob 120/09t
    nur: Leitet der Kläger einen Amtshaftungsanspruch aus der von ihm behaupteten Gesetzwidrigkeit einer Verordnung ab, hat das Amtshaftungsgericht, wenn es gegen die Anwendung der Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken hat, den Antrag zu stellen, die Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben beziehungsweise auszusprechen, dass die Verordnung gesetzwidrig war. (T4); Beis wie T2; Beisatz: Zuvor hat das Amtshaftungsgericht allerdings zu prüfen, ob die Verordnung für seine Entscheidung präjudiziell ist. (T5); Veröff: SZ 2010/20

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0050245

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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