Norm
ABGB §880a ARechtssatz
Der Garant muss zur Sicherung seiner Rückgriffsansprüche vom Begünstigten die strikte, ja pedantisch genau Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen, also die Erklärung, dass der Garantiefall eingetreten sei, genau in der Weise und dem Inhalt verlangen, wie die Garantieurkunde es vorschreibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0016983Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.10.2021