Norm
AVG §58Rechtssatz
Einem behördlichen Schriftstück ohne Unterschrift oder Beglaubigung mangelt, auch wenn es mit einem Amtssiegel versehen ist, der Charakter einer behördlichen Erledigung und damit auch der Charakter einer behördlichen Erledigung und damit auch der Charakter eines Bescheides.
VwGH vom 18.12.1952, Z 679/50
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0049688Dokumentnummer
JJR_19890426_OGH0002_0030OB00027_8900000_001