Norm
StGB §32 Abs3Rechtssatz
Die Tatsache, daß das Opfer durch die Tat der Angeklagten letztlich (auf der Flucht) zu Tode gekommen ist, ist bei der Strafbemessung auch dann zu berücksichtigen, wenn diese Todesfolge den Tätern schuldspruchmäßig nicht zur Last liegt, sofern sich nur deren Verschulden (§ 32 Abs 3 StGB) auf diesen Umstand erstreckt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0091211Dokumentnummer
JJR_19890426_OGH0002_0140OS00020_8900000_001