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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
SchUG 1986 §25 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 26. September 2003, Zl. 1.200/145-Z/10b/2003, betreffend Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2002/2003 die
6. Klasse der Schulform Oberstufenrealgymnasium. Auf Grund der Entscheidung der Klassenkonferenz vom 17. Juni 2003 erhielt er im Pflichtgegenstand Deutsch eine negative Jahresbeurteilung. Weiters stellte die Klassenkonferenz fest, dass der Beschwerdeführer mangels Vorliegen der Voraussetzung des § 25 Abs. 2 lit. a SchUG nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei. Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Diese Berufung wurde vom Stadtschulrat für Wien abgewiesen. Mit dem zur hg. Zl. 2003/10/0289 angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Berufungsentscheidung des Stadtschulrates als unbegründet abgewiesen.
2. Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag damit, dass keine zwingenden öffentlichen Interessen der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, die "Vollstreckbarkeit des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer" jedoch "unverhältnismäßige Nachteile bewirken" würde. Er müsste die gesamte 6. Klasse wiederholen, was neben einem Zeitverlust auch einen starken Eingriff in sein Sozialleben bedeutete.
3. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt nach der ständigen hg. Rechtsprechung nur insoweit in Betracht, als der für den Antragsteller befürchtete Nachteil durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hintangehalten werden könnte. Durch die aufschiebende Wirkung kann niemals mehr erreicht werden als durch die Beschwerde selbst (Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 119). Soweit die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dazu führen würde, dem "Antragsteller eine Rechtsposition (zu) verschaffen, die er bis dahin nicht innehatte" (so für den Fall der Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der hg. Beschluss vom 2. Dezember 1997, AW 97/10/0059), kommt die Zuerkennung nicht in Betracht.
Im vorliegenden Fall bekämpft der Antragsteller im Instanzenzug die negative Beurteilung in einem Gegenstand sowie die Feststellung der Klassenkonferenz, dass er nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei. Selbst unter der Annahme, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht nur bedeutet, dass das Berufungsverfahren wieder als anhängig zu betrachten wäre und noch nicht über die Berufung entschieden sei, sondern darüber hinaus die dem Verfahren zu Grunde liegende negative Beurteilung und die Feststellung der Nichtberechtigung zum Aufsteigen nicht wirksam wären (vgl. Puck, Die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, ZfV 1982, 359 (363)), wäre das - nach dem Antragsvorbringen mit dem Antrag verbundene - Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers nicht erreicht. Dieses besteht darin, die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zu erhalten. Diese Berechtigung setzt jedoch gemäß § 25 Abs. 1 und 2 SchUG entweder die positive Beurteilung in allen Pflichtgegenständen oder - unter den dort näher genannten weiteren Umständen - die Feststellung der Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei, voraus. Diese können aber nicht das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die Bescheidbeschwerde sein (in dem es allenfalls zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides kommen kann) und können daher auch durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht substituiert werden (vgl. allgemein zur Rechtsprechung Puck, Die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, ZfV 1982, 359 (365), sowie für den hier vorliegenden Fall der negativen Beurteilung in einem Pflichtgegenstand und der erforderlichen Feststellung der Klassenkonferenz betreffend die Berechtigung zum Aufsteigen den oben zitierten hg. Beschluss vom 2. Dezember 1997 und den hg. Beschluss vom 3. Februar 1994, AW 94/10/0006).
5. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 29. Dezember 2003
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete UnterrichtBegriff der aufschiebenden WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003100064.A00Im RIS seit
12.03.2004Zuletzt aktualisiert am
05.03.2013