RS OGH 1989/4/26 14Os20/89, 15Os14/20b, 15Os99/20b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1989
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Norm

StPO §281 Abs1 Z5 A
StPO §281 Abs1 Z5a

Rechtssatz

Die zusätzliche Annahme einer gleichwertigen Tatmodalität betrifft keine für die Schuldfrage oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidende Tatsache.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0099594

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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