Norm
StPO §281 Abs1 Z5 ARechtssatz
Die zusätzliche Annahme einer gleichwertigen Tatmodalität betrifft keine für die Schuldfrage oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidende Tatsache.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0099594Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020