Norm
AHG §1 Cd1cRechtssatz
Die Verhängung der Verwahrungshaft ist ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" nicht in das freie Belieben (Ermessen) des Untersuchungsrichters gestellt, er hat sie vielmehr anzuordnen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Die Unterlassung kann Amtshaftungsansprüche zur Folge haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0049846Dokumentnummer
JJR_19890426_OGH0002_0010OB00007_8900000_004