RS OGH 1989/4/27 7Ob522/89

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Veröffentlicht am 27.04.1989
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Norm

EisbEG §4 Abs2 A
EisbEG §5

Rechtssatz

Hat die Enteignungsbehörde jemanden eine Entschädigung zuerkannt, dem ein unmittelbarer Entschädigungsanspruch gegenüber dem Enteigner nicht zukommt, dann ist dieser Nebenberechtigte zwar gemäß § 20 Abs 3 Satz 3 BStG Partei im gerichtlichen Verfahren, das Gericht hat den Antrag einer solchen Partei aber abzuweisen, weil es durch die Entscheidung der Enteignungsbehörde in seiner Beurteilung, ob einer Partei ein unmittelbarer Anspruch auf Entschädigung zusteht, nicht gebunden werden kann.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 522/89
    Entscheidungstext OGH 27.04.1989 7 Ob 522/89
    Veröff: SZ 62/78 = JBl 1989,718 = ZVR 1990/97 S 249

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0057991

Dokumentnummer

JJR_19890427_OGH0002_0070OB00522_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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