Norm
EisbEG §4 Abs2 ARechtssatz
Hat die Enteignungsbehörde jemanden eine Entschädigung zuerkannt, dem ein unmittelbarer Entschädigungsanspruch gegenüber dem Enteigner nicht zukommt, dann ist dieser Nebenberechtigte zwar gemäß § 20 Abs 3 Satz 3 BStG Partei im gerichtlichen Verfahren, das Gericht hat den Antrag einer solchen Partei aber abzuweisen, weil es durch die Entscheidung der Enteignungsbehörde in seiner Beurteilung, ob einer Partei ein unmittelbarer Anspruch auf Entschädigung zusteht, nicht gebunden werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0057991Dokumentnummer
JJR_19890427_OGH0002_0070OB00522_8900000_002