RS OGH 1989/4/27 13Os46/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1989
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Norm

StGB §21 Abs2
StPO §281 Abs1 Z5

Rechtssatz

Die Erstellung der Gefährlichkeitsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre eine Ermessensentscheidung. Mit einer dagegen gerichteten Mängelrüge (Z 5) wird kein formeller Begründungsfehler betreffend irgendwelche Tatsachenfeststellungen geltend gemacht, die dafür maßgebend sind, ob das Gericht durch die Entscheidung über die vorbeugende Maßnahme seine Befugnis überschritten hat (Z 11, erster Fall; 13 Os 9/87).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0090472

Dokumentnummer

JJR_19890427_OGH0002_0130OS00046_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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