Norm
StGB §21 Abs2Rechtssatz
Die Erstellung der Gefährlichkeitsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre eine Ermessensentscheidung. Mit einer dagegen gerichteten Mängelrüge (Z 5) wird kein formeller Begründungsfehler betreffend irgendwelche Tatsachenfeststellungen geltend gemacht, die dafür maßgebend sind, ob das Gericht durch die Entscheidung über die vorbeugende Maßnahme seine Befugnis überschritten hat (Z 11, erster Fall; 13 Os 9/87).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0090472Dokumentnummer
JJR_19890427_OGH0002_0130OS00046_8900000_001