TE Vwgh Beschluss 2004/1/8 AW 2003/17/0065

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Veröffentlicht am 08.01.2004
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Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
23/01 Konkursordnung;

Norm

KO §138 Abs2;
KO §138;
LAO Slbg 1963;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der DDr. E, Rechtsanwältin, als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der W Gesellschaft m.b.H. in Salzburg der gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 3. November 2003, Zl. 21504- 100/47541/1025-2003, betreffend Vorschreibung von Tourismusbeiträgen für die Jahre 2000 bis 2003, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Die Beschwerdeführerin bekämpft mit der zur hg. Zl. 2003/17/0339 protokollierten Beschwerde die Abweisung der Berufung gegen die Vorschreibung von Tourismusbeiträgen gegenüber der Beschwerdeführerin als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin (einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) für die Jahre 2000 bis 2003. Die Beschwerdeführerin wendet sich insbesondere gegen die Übernahme der Grundlagen für die Berechnung der Beiträge durch die Abgabenbehörden aus noch nicht rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheiden.

2. Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag damit, dass der Bescheid, sobald er vollstreckbar sei, auch durch die Masseverwalterin anzuerkennen sei und damit einen Vollstreckungstitel bilde. Der Bescheid sei somit einem Vollzug zugänglich und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung möglich. Sobald der Bescheid exekutiv vollzogen werden könne "und sich durch abgeänderte Umsatzsteuerbescheide nach Ablauf der Verjährungsfrist eine andere Bemessungsgrundlage ergeben würde und folglich auch ein niedrigerer Tourismusbeitrag zu bezahlen wäre, wäre eine Berichtigung bzw. Rückforderung nicht mehr möglich". Dies würde zu einem "unwiederbringlichen Schaden für die Konkursmasse bzw. die Konkursgläubiger" führen.

3. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).

4. Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen wird kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG dargetan. Der Erlassung eines nach der Aufhebung des angefochtenen Berufungsbescheides erforderlichen Ersatzbescheides stehen keine Verjährungsvorschriften der Salzburger LAO entgegen. Der Anspruch auf Erlassung eines Ersatzbescheides (§ 63 Abs. 1 VwGG) kann ebenfalls nicht verjähren. Zu einer "Verjährung" wegen der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann es weder hinsichtlich der (Neu)Festsetzung der Abgabe noch hinsichtlich eines sich aus der Neufestsetzung ergebenden Rückforderungsanspruches kommen.

Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin einschreitet, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Ungeachtet der Frage, inwieweit die Interessen von Konkursgläubigern bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung den Ausschlag für die Zuerkennung geben können, ist im Hinblick auf die Möglichkeit einer Nachtragsverteilung (§ 138 Konkursordnung; gemäß § 138 Abs. 2 KO auch nach Aufhebung des Konkurses) der im Antrag angesprochene "unwiederbringliche Schaden für die Konkursmasse bzw. die Konkursgläubiger" selbst für den Fall nicht zu befürchten, dass der Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin vor dem Ergehen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes aufgehoben werden sollte. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Anschluss an die jüngere Rechtsprechung des OGH zur allfälligen Fortsetzung von (Passiv-)Prozessen gegen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die während der Anhängigkeit des Verfahrens gelöscht wurde (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates des OGH vom 22. Oktober 1998, 8 Ob A 2344/96f), ausgesprochen hat, sind gegebenenfalls auch verwaltungsgerichtliche Verfahren in Abgabensachen selbst dann fortzuführen, wenn der (ursprüngliche) Beschwerdeführer in der Zwischenzeit seine Rechtspersönlichkeit verloren hat (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Februar 2003, Zl. 98/17/0185; in diesem Verfahren kam es nur deshalb zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, weil die Abgabe, um deren Vorschreibung es ging, vom abgabepflichtigen beschwerdeführenden Verein nie entrichtet worden war, sodass auch theoretisch - selbst für den Fall des Obsiegens - keine Möglichkeit eines Rückforderungsanspruches bestand). In Übertragung der in dem genannten Beschluss angestellten Überlegungen auf den vorliegenden Fall des Einschreitens einer Masseverwalterin wäre nicht nur das von der Beschwerdeführerin als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eingeleitete hg. Beschwerdeverfahren auch nach Aufhebung des Konkurses fortzuführen, sondern stünden gegebenenfalls weder der Weiterführung des Abgabenverfahrens noch einer allfälligen Nachtragsverteilung gemäß § 138 KO rechtliche Hindernisse entgegen (vgl. auch die bei Mohr, Die Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung, MAG 29, 2000, unter E 4. zu § 138 KO wiedergegebene Entscheidung des OLG Linz vom 10. August 1995).

5. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. Wien, am 8. Jänner 2004

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2003170065.A00

Im RIS seit

12.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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