RS OGH 1989/4/27 13Os30/89, 14Os128/88, 11Os139/90, 15Os82/91, 13Os113/92, 11Os12/93, 15Os149/92, 14

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Veröffentlicht am 27.04.1989
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Norm

StPO §281 Abs1 Z11
StPO §285a Z2
StPO §345 Abs1 Z13

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen, das Erstgericht habe bestimmte Milderungsgründe nicht berücksichtigt, wird der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 StPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht, weil weder eine unrichtige rechtliche Beurteilung festgestellter Strafzumessungstatsachen noch ein Verstoß gegen allgemeine Strafbemessungsgrundsätze behauptet wird.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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